Ausweitung der Bundesfernstraßenmaut geplant

Geplante Erhöhungen der Mautsätze ab 2023. Für 2024 angedachte Ausweitung des einbe-zogenen Gewichtsbereiches. Forderung nach Übernahme der Handwerkerausnahme.

Voraussichtlich zum Jahresbeginn 2023 werden die Mautsätze für die bisher schon in die Bundesfernstraßenmaut eingezogenen Fahrzeuggruppen (über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht) auf Autobahnen und Bundesstraßen angehoben. Eine durch das Wegekostengutachten erforderliche Senkung der eigentlichen Mautsätze wird dabei durch die zusätzliche Einführung „externer Kosten“ überkompensiert.
Ab 2024 wird nach Übereinkunft der Koalitionspartner zudem ein weiterer CO2-Aufschlag eingeführt. Alle Mehreinnahmen sollen verkehrsträgerübergreifend in den Haushalt einfließen (nicht mehr ausschließlich in Straßenbau). Zeitweise wurde von Seiten der Fraktion Bündnis 90/Grüne ein Vorziehen der Bemautung des Gewichtsbereiches 3,5 bis 7,5 Tonnen gefordert. Mit dem aktuellen Kompromiss wird dies nun auf Anfang 2024 erfolgen.
Der ZDH hatte schon im Mai 2022 zum „5. Änderungsgesetz zum Bundesfernstraßenmautgesetz“, das die Mautsatzanhebung im Bereich über 7,5 Tonnen regelt, eine Stellungnahme abgegeben und angesichts der aktuellen Belastung eine Verschiebung angeregt sowie im Falle einer späteren Ausdehnung des einbezogenen Gewichtsbereiches auf 3,5 bis 7,5 Tonnen bereits auf die Notwendigkeit der Übernahme der Handwerkerausnahme hingewiesen. Sobald das Änderungsgesetz verabschiedet ist, wird der ZDH nochmals berichten.

Aktueller Sachstand:

Für den Bereich 3,5 bis 7,5 Tonnen nutzt Deutschland zurzeit noch die Möglichkeit der voll-ständigen Freistellung aller Fahrzeuge von der Mautpflicht. Im neuen europäischen Recht wird das nicht mehr möglich sein. Das deutsche Handwerk hatte sich jedoch im Zuge der Reform des europäischen Rechts jahrelang erfolgreich dafür eingesetzt, dass eine Ausnahmeoption für das Handwerk in diesem Gewichtsbereich Anfang 2022 eingeführt wurde.
Die EU hat die Bedeutung der Ausnahme für das Handwerk und in den Erwägungsgründen der Richtlinie EU 2022/362 (sogenannte „Eurovignettenrichtlinie“) unterstrichen: „Einige Mitgliedstaaten haben große mautpflichtige Straßennetze […]. Auf alle Lastkraftwagen Maut- oder Benutzungsgebühren zu erheben, würde daher insbesondere für kleine und mittlere Handwerksbetriebe (wovon viele in erster Linie Bauleistungen und in der Regel keine Verkehrsdienstleistungen erbringen), zu wesentlich umfangreicheren Belastungen führen. Diese wiederum würden — zum Beispiel im Bausektor — zu höheren Preisen führen. Preissteigerungen könnten bedeuten, dass insbesondere künftige Investitionen wie die energetische Sanierung von Häusern und Wohnungen sowie die Modernisierung der Gebäudetechnik verschoben oder sogar gestrichen werden. […] Daher sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, bestimmte Befreiungen von der Gebührenerhebung vorzusehen, etwa für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern benutzt werden.“ (Erwägungsgrund 18) Diese Ausnahmeoption wurde in Artikel 7 Abs. 9 b) RL EU 2022/362 umgesetzt.

Die aktuelle Übereinkunft der Regierungsparteien verweist ausdrücklich auf die Umsetzung der Vorgaben des Koalitionsvertrages. Dieser spricht auf S. 38 explizit von der Ausdehnung der Maut auf „gewerblichen Güterkraftverkehr ab 3,5 Tonnen“. Gemäß Güterkraftverkehrsgesetz wäre damit genehmigungspflichtiger „Speditionsverkehr“ nach § 3 gemeint, jedoch nicht der „Werkverkehr“ (§ 1 Abs. 2, Transport von Materialien für eigene Zwecke) umfasst.
Auf dieser Basis ist es sowohl möglich als auch geboten, die Option der Handwerkerausnahme der EU-Richtlinie zu nutzen, um den Betroffenenkreis der Mautausweitung auf das eigentliche Transportgewerbe zu fokussieren.
Hinsichtlich der zukünftigen 1-zu-1-Übernahme der Ausnahmeoption für den Gewichtsbereich 3,5 bis 7,5 Tonnen ist der ZDH im Austausch mit der Bundesregierung. Dieser wird über den Fortgang der Diskussion zeitnah informieren.

Quelle: ZDH im November 2022

Ansprechpartner

Gunnar Ballschmieter

Umwelt- und Technischer Berater

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Telefax:0335 5619 - 123

gunnar.ballschmieter@hwk-ff.de

Jördis Kaczmarek

Assistentin Abteilung Gewerbeförderung

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