Beschluss zweier Energiesicherungsverordnungen und Webinare im Rahmen der Energiewechsel-Kampagne

Die im Oktober und November 2022 durchgeführten Webinare der Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz (MIE) sind jetzt Online. Innerhalb von nur drei Wochen haben rund 800 Betriebe teilgenommen.

Die entsprechenden Vorträge lassen sich hier abrufen.

Das Bundeskabinett hat am 24.08.2022 zwei Energiesicherungsverordnungen beschlossen und darin Maßnahmen zur Energieeinsparung festgelegt. Unterstützend bietet der ZDH im Rahmen der Energiewechsel-Kampagne des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz Ende Oktober/ Anfang November 2022 sieben Webinare zu Energieeffizienzsteigerungsmaßnahmen an.

Das Bundeskabinett hat nunmehr am 24.08.2022 die

Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) und die

Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) beschlossen.

Dabei umfasst die EnSikuMaV folgende für das Handwerk besonders relevante Maßnahmen:

  • Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen. Hiervon sind nunmehr auch Einrichtungen ausgenommen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen geboten sind.
  • Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden
    o bei körperlich leichter und überwiegend sitzender Tätigkeit: 19 °C,
    o bei körperlich leichter Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen: 18 °C,
    o bei mittelschwerer und überwiegend sitzender Tätigkeit: 18 °C,
    o bei mittelschwerer Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen: 16 °C und
    o bei körperlich schwerer Tätigkeit: 12 °C.
  • In öffentlichen Nichtwohngebäuden sind dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen, insbesondere Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher, auszuschalten, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist.
  • Die Beleuchtung öffentlicher Gebäude und Denkmäler „von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt.“
  • Das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen in Geschäfts-räumen des Einzelhandels ist untersagt.
  • Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist nachts von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt.

Die EnSimiMaV umfasst folgende für das Handwerk unmittelbar relevante Maßnahmen:

  • Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung
    o Betreiber von Erdgasheizungen werden verpflichtet, eine Heizungsprüfung durch eine fachkundige Person – wie Schornsteinfeger, Handwerker des SHK-Gewerks, Ofen- und Luftheizungsbauer und Energieberater, die in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes aufgenommen worden sind – durchführen zu lassen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten, und eine Optimierung der Anlage ist bis zum 15. September 2024 durchzuführen. Ausgenommen hiervon sind Nichtwohngebäude, die im Rahmen eines Energiemanagementsystems verwaltet werden.
  • Gaszentralheizungen in Nichtwohngebäuden ab 1.000 m² beheizter Fläche sowie in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten sind bis zum 30. September 2023 hydraulisch abzugleichen. Gasheizungen in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten sind bis zum 15. September 2024 hydraulisch abzugleichen.
  • Unternehmen, die gemäß §8 EDL-G ein Energieaudit durchgeführt haben oder ein Energiemanagementsystem betreiben, sind verpflichtet, alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen unverzüglich umzusetzen. Diese Maßnahmen sind spätestens innerhalb von 18 Monaten umzusetzen. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung erfolgt auf Basis der DIN EN 17463. Demnach sind Maßnahmen vor allem dann als wirtschaftlich zu betrachten, wenn sich – begrenzt auf einen Betrachtungszeitraum von maximal 15 Jahren – nach höchstens 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt.
  • Die Unternehmen sind verpflichtet, sich die umgesetzten Maßnahmen, aber auch die Maßnahmen, die aufgrund mangelnder Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzt wurden, durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen.
  • Die Pflichten gelten nicht für Unternehmen, deren jährlicher durchschnittlicher Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre weniger als 10 Gigawattstunden betragen hat.

Ausgewählte inhaltliche Änderungen

Unter anderem dürfen nunmehr Schornsteinfeger die Heizungsprüfungen ebenfalls durchführen. Zudem hat man dem Hinweis des ZDH, dass ein verpflichtender Pumpentausch auf ein zu geringes, herstellerseitiges Angebot stoßen dürfte und daher eine Preissteigerung zu befürchten wäre, mit einer Streichung der Pumpenaustausch-Pflicht umgesetzt.

Weiteres Vorgehen

Die beschlossene EnSikuMaV hat eine Gültigkeit von sechs Monaten. Sie wurde direkt vom Bundeskabinett ohne Beteiligung des Bundestags oder Bundesrats beschlossen und tritt zum 1. September 2022 in Kraft. Die EnSimiMaV hat eine Gültigkeit von zwei Jahren. Sie bedarf der Zustimmung des Bundesrates und soll am 1. Oktober in Kraft treten.

Quelle: ZDH im August 2022

Ansprechpartner

Gunnar Ballschmieter

Umwelt- und Technischer Berater

Telefon:0335 5619 - 247

Telefax:0335 5619 - 123

gunnar.ballschmieter@hwk-ff.de

Jördis Kaczmarek

Assistentin Abteilung Gewerbeförderung

Telefon:0335 5619 - 120

Telefax:0335 5619 - 123

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