Corona-Wirtschaftshilfen: Hinweis auf Ende der Einreichungsfrist für die Schlussabrechnungen für Corona-Wirtschaftshilfen am 30. September 2024

Unternehmenswertermittlung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) weist darauf hin, dass das Portal zur digitalen Einreichung der Schlussabrechnung noch bis zum 15. Oktober 2024 freigeschaltet bleibt.

Wir haben Sie bereits  darüber informiert, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) auf die letztmalige Frist zum Einreichen der Schlussabrechnungen für Corona-Wirtschaftshilfen bis zum 30. September 2024 hinweist.

Mit Datum vom 25. September 2024 hat uns das BMWK darüber informiert, dass aktuell hohe und steigende Einreichungszahlen von Schlussabrechnungen zu beobachten sind. Parallel hierzu seien in den vergangenen Tagen die Anrufe in der Service-Hotline in die Höhe geschnellt. Trotz vorausschauender Kapazitätsplanung ließen sich dabei längere Wartezeiten momentan nicht gänzlich vermeiden. Als Begründung hierfür führt das BMWK an, dass vielfach technische Probleme auf Seiten der prüfenden Dritten der Grund für Nachfragen seien.

Um die Situation nun zu entspannen, habe sich das BMWK in Abstimmung mit den Ländern dazu entschlossen, das digitale Antragsportal bis zum 15. Oktober 2024 offen zu lassen.
Bis dahin eingereichte Schlussabrechnungen werden von den Bewilligungsstellen angenommen und bearbeitet.

Das BMWK teilt weiter mit, dass zu allen zum 15. Oktober 2024 ausstehenden Schlussabrechnungen die prüfenden Dritten ab dem 18. Oktober 2024 ein Mahn- und Anhörungsschreiben der Bewilligungsstelle per E-Mail erhalten würden. Darin aufgeführt sei die Option, eine nachträgliche Freischaltung und Einreichung der Schlussabrechnung bis einschließlich 30. November 2024 im SAR-Antragsportal vorzunehmen.

Das BMWK betont hierbei, dass es sich bei dem 30. November 2024 nicht um eine Fristverlängerung handelt, sondern sich hier bereits im Anhörungsverfahren und der darin üblichen Fristigkeiten (4-6 Wochen) bewegt werde. Ab Dezember 2024 würden dann Rückforderungsmaßnahmen wegen Nichteinreichung der Schlussabrechnung erfolgen. Eine nachträgliche Einreichung sei dann nur noch in sehr gut begründeten Einzelfällen nach Rücksprache mit der Bewilligungsstelle möglich.

Zusammenfassend gilt laut BMWK also folgendes:

„Am 30. September 2024 endet die Frist zur Einreichung der Corona-Wirtschaftshilfen im Falle einer beantragten Fristverlängerung. Das Portal zur digitalen Einreichung der Schlussabrechnung bleibt jedoch noch bis zum 15. Oktober 2024 freigeschaltet, so dass auch bei kurzfristig auftretenden technischen Problemen eine Einreichung weiterhin möglich ist. Bis zum 15. Oktober 2024 eingereichte Schlussabrechnungen werden von der Bewilligungsstelle akzeptiert und bearbeitet.

In den Fällen, in denen bis zum 15. Oktober 2024 keine Schlussabrechnung eingereicht wurde, werden direkt im Anschluss Anhörungsverfahren beginnen. Diese Verfahren sind notwendig, da die Nichteinreichung der Schlussabrechnung die vollständige Rückzahlung der erhaltenen Hilfen zur Folge hat. Im Zuge der Anhörung wird den prüfenden Dritten im Rahmen üblich geltender Fristen (bis 30. November 2024, d.h. 4-6 Wochen) Gelegenheit zur Stellungnahme als auch zur nachträglichen Einreichung der Schlussabrechnung eingeräumt. Erst nach Ablauf der Anhörungsfrist am 30. November 2024 werden Rückforderungsmaßnahmen durch die Bewilligungsstellen eingeleitet.“

Weitere Informationen finden Sie unter der URL www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Quelle: ZDH im September2024

 

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