Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz („Dezemberhilfe“) beschlossen

Das Erdgas–Wärme–Soforthilfegesetz (EWSG), die sog. „Dezemberhilfe“, wurde von Bundestag beschlossen und vom Bundesrat gebilligt. Somit bekommen gasverbrauchende Betriebe (unterhalb der Verbrauchsschwelle von 1,5 GWh pro Jahr) und Bildungszentren eine einmalige Entlastung im Dezember 2022.

Das Erdgas–Wärme–Soforthilfegesetz (EWSG), die sog. „Dezemberhilfe“, wurde vom Bundestag am 10. November beschlossen und hat den Bundesrat in dessen Sondersitzung am
14. November 2022 ohne Einspruch passiert. Für das EWSG (s. Anlage) diente dabei das ERP–Wirtschaftsplangesetz 2023 als „Trägergesetz“. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt treten die Regelungen des ESWG am Folgetag in Kraft. Damit kann im Dezember 2022 folgendes wirken:

Dezemberhilfe 2022

  • Letztverbraucher (zu denen zum Beispiel Haushalte und Betriebe zählen), die nach Standardlastprofilen (SLP) abgerechnet werden, sowie Letztverbraucher mit registrierter Leistungsmessung (RLM), deren Verbrauch unter 1,5 GWh pro Jahr liegt, und bei denen es sich nicht um Verbrauch für den kommerziellen Betrieb von Strom– und Wärmerzeugungsanlagen handelt, erhalten im Dezember 2022 eine einmalige Entlastung.
  • Dank gemeinsamer Anstrengungen des Handwerks konnte zudem erreicht werden, dass – explizit erwähnt – die Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirt-
    schaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert, das heißt für Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen, diese einmalige Entlastung erhalten – und zwar unabhängig davon, ob sie nach SLP abgerechnet werden oder mit RLM. Bei RLM gilt zudem keine Verbrauchsbeschränkung. Wichtig ist aber hierbei, dass diese Einrichtungen ihrem Erdgaslieferanten zur Klärung ihrer Berechtigung spätestens bis zum 31. Dezember 2022 in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen für die Entlastung vorliegen.
  • Die Entlastung für Letztverbraucher, die über ein SLP beliefert werden, ergibt sich aus der Multiplikation von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat, mit dem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde, der zum Stichtag 1. Dezember für den Monat Dezember 2022 im jeweiligen Lieferverhältnis vereinbart ist, ergänzt um eine anteilige Entlastung bei den anderen Preiselementen.
  • Bei Letztverbrauchern, die im Wege einer RLM beliefert werden, wird der entsprechende Verbrauch bezogen auf ein Zwölftel der vom Messstellenbetreiber gemessenen Netzentnahme der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022.
    Die beschriebene Entlastung kann durch den Erdgaslieferanten auf verschiedene Weise – zunächst als vorläufige Maßnahme – erbracht werde, indem etwa die Pflicht der Letztverbraucher zum Leisten der Abschlags- oder Vorauszahlung entfällt; ein präziser Abgleich mit dem ermittelten Entlastungsbetrag erfolgt dann über die nächste Rechnung.

Durch die Festlegung des Adressatenkreises wird auch der Kreis derjenigen Letztverbraucher konkretisiert, der unter die für März 2023 geplante Gas– und Fernwärmepreisbremse
fällt, da diese beiden Gruppen identisch sein sollten.
Zu den Entlastungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der Gas– und Wärmebremse, der Strompreisbremse und der Härtefallregelung stellen sich noch zahlreiche Auslegungsfragen, die einer raschen Klärung bedürfen. Hier ist der Zentralverband des Deutschen Handwerks bereits im intensiven Austausch mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).

Quelle: ZDH im November 2022

 

Ansprechpartner

Jördis Kaczmarek

Assistentin Abteilung Gewerbeförderung

Telefon:0335 5619 - 120

Telefax:0335 5619 - 123

joerdis.kaczmarek@hwk-ff.de

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