Klarstellungen zu Interpretationen der Handwerkerausnahme in der Maut

Klarstellungen zur Handwerkerausnahme im Rahmen der Mautpflicht für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen bis unter 7,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse insbesondere zum Bäckerhandwerk und Textilreinigerhandwerk. Frage der Voranmeldung bei Betriebsaufspaltung.

Seit 1. Juli 2024 sind auch Fahrzeuge bzw. Fahrzeugzüge mit Motorfahrzeugen über 3,5 bis unter 7,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse (tzGm) auf Bundesstraßen und Autobahnen mautpflichtig.
Der Handwerksorganisation war es gelungen, bereits 2021/22 im EU-Recht („Eurovignettenrichtlinie“) eine Ausnahmeoption durchzusetzen, die dann 2023 Grundlage für die soge-nannte „Handwerkerausnahme“ im novellierten Bundesfernstraßenmautgesetz wurde. In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) sowie dem Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) konnten vorab weitgehend praxisgerechte Interpretationen sowie mittels der Möglichkeit zur Voranmeldung eine handwerksgerechte Verfahrensweise durchgesetzt werden. Im direkten Kontakt mit Toll Collect gelang die Klärung von anfänglichen Verfahrensproblemen.

 Problem der Definition des handwerklichen Charakters
Gleichwohl blieben grundsätzliche Probleme in bestimmten Gewerken, um deren Behebung sich der ZDH in Abstimmung mit betroffenen Fachverbänden intensiv bemühte. Besondere Probleme bestanden seit dem Juli 2024 im Textilreinigungshandwerk und in den Lebensmittelhandwerken, mit Schwerpunkt im Bäckerhandwerk. U.a. wurde seitens des BALM und von Toll Collect der handwerkliche Charakter von Produktion bzw. Reinigung in größeren Betrieben mit umfangreicheren Fuhrparks bzw. größerem Filialnetz der genannten Gewerke angezweifelt. Beim Textilreinigungshandwerk wurde zudem grundsätzlich die Ausnahmeoption für den Transport von Mietwäsche problematisiert.

In beiden Fällen konnten von den jeweiligen Fachverbänden mit Unterstützung des ZDH Lösungen mit dem BMDV bzw. BALM erreicht werden. Wie vom ZDH bereits in der 1. Jahreshälfte 2024 vorgeschlagen, soll nun bei Betrieben, die ausschließlich Handwerkskammermitglied sind, keine Einzelfallprüfung hinsichtlich des handwerklichen Charakters von Produktion, Bearbeitung oder Reinigung erfolgen, unabhängig von deren Größe, Fuhrpark und Filialnetz. Das Handwerk hatte argumentiert, dass im Mautrecht kein eigenständiger Handwerksbetriff definiert werden dürfte, sondern die Kammerzuordnung entscheidend sein muss.

Für Handwerkskammerbetriebe greift die Handwerkerausnahme demnach beim Transport ihrer gewerkespezifisch hergestellten bzw. bei der Abholung ihrer zu bearbeitenden bzw. beim Rücktransport schon bearbeiteter Waren. Ebenfalls klargestellt wurde, dass Mietwäsche, die zum Zweck der handwerklichen Reinigung transportiert wird, in die Ausnahme fällt.

Etwas komplizierter ist die Regelung bei Betrieben, die sowohl HWK- als auch IHK-Mitglied sind: Für den Fall, dass das Unternehmen aus einem industriellen und einem handwerklichen Betriebsteil besteht, ist entscheidend, welchem Teil des Betriebes die Fahrt dient. Werden Waren transportiert, die in dem zum Handwerksteil gehörenden Bereich produziert, bearbeitet oder gereinigt werden bzw. wurden, greift die Ausnahme. Bei Transport von Waren, deren Bearbeitung/Herstellung dem industriellen Teil zuzuordnen ist, ist die Fahrt nicht mautbefreit. Solche Fallkonstellationen sind jedoch bisher nicht bekannt.

Hier kann es im Detail noch zu Interpretationsschwierigkeiten kommen, um deren Klärung wir uns bemühen. Ebenso klären wir die sinngemäße Übertragbarkeit auf andere Gewerke.

BALM und Toll Collect sind über den Sachstand der Entscheidungen von BMDV bzw. der Leitung des BALM informiert. Betriebe, die in den genannten Fällen noch in Mahnverfahren sind, sollten Widerspruch einlegen mit Verweis auf die erfolgten Einigungen. Ein Problem ist, dass neben dem BALM auch teils Landespolizei und Zoll Kontrollen durchführen, die ggf. noch nicht ausreichend über Details instruiert sind. Auch hierauf hat der ZDH die Verantwortlichen bereits hingewiesen.

Weitere Problemlagen
Zudem konnten in den letzten Monaten weitere Klarstellungen erreicht werden: U.a. zur Frage, dass auch Transporte von zu reparierenden Fahrzeugen im Kfz-Gewerbe und Transporte von Waren anderer Gewerke zur Zwischenbearbeitung oder Abtransporte von bei der handwerklichen Tätigkeit entstandenen Abfällen im Rahmen der Handwerkausnahme freigestellt sind.

Ein Problem hinsichtlich der Voranmeldung sind interne Betriebsaufspaltungen: Transporte erfolgen teils mit Fahrzeugen, die einem anderen Betriebsteil oder dem Privatvermögen des Eigentümers zugeordnet sind und nicht dem Betriebsteil, für den eine Handwerkerausnahme greifen würde. Wenn der Betriebsteil, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, keinem Handwerk zugeordnet werden kann, ist eine Voranmeldung zu Handwerkerausnahme im Onlineportal von Toll Collect nicht ohne weiteres möglich. Zwar würde die Ausnahme rechtlich bei einzelnen Fahrten greifen, wenn der eigentliche Handwerksbetrieb dieses Fahrzeug zu seiner Tätigkeit nutzt, nur müsste dieser dann das Greifen der Ausnahme in jedem Einzelfall nachträglich nachweisen.

Toll Collect ist die Problematik bekannt: Kann im Falle einer Betriebsaufspaltung ein Zusammenhang zwischen Firma und Eigentümer des Fahrzeuges festgestellt werden und wird der Handwerksnachweis erbracht, ist eine Anmeldung möglich. Toll Collect empfiehlt dann Nachweise der Zusammengehörigkeit der Betriebsteile über das Feld „Sonstiges“ hochzuladen. Wenn diese Vorgehensweise über das Portal nicht möglich ist (weil gar keine Zuordnung des Halters zu einem handwerklichen Gewerk erfolgen kann), bleibt nur die Möglichkeit der direkten Klärung mit Toll Collect. Das scheint bislang regelmäßig funktioniert zu haben. Ob diese Lösung sich in der Praxis aber dauerhaft bewährt bzw. einfachere Lösungen zur Voranmeldung zu finden sind, müsste noch geklärt werden.

Ausblick
Der ZDH ist in allen genannten Fragen in Kontakt mit Toll Collect bzw. BALM, damit die genannten Einigungen auch in die Kontrollpraxis und die offiziellen Informationen (u.a. die FAQ von Toll Collect) übernommen werden bzw. noch offene Detailfragen einer endgültigen Klärung zugeführt werden. Entsprechende Informationen erhalten Sie zeitnah vom ZDH.

Quelle: ZDH im Dezember 2024

Ansprechpartner

Jördis Kaczmarek

Assistentin Abteilung Gewerbeförderung

Telefon:0335 5619 - 120

Telefax:0335 5619 - 123

joerdis.kaczmarek@hwk-ff.de

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