Am 17. September traten Verbesserungen bei der Meistergründungsprämie in Kraft. Die Landespolitik ermutigt, Firmen zu gründen oder bestehende Betriebe zu übernehmen.
Die Erhöhung der Meistergründungsprämie von bisher maximal 12.000 Euro auf zukünftig maximal 17.000 Euro ist das richtige Signal, um in turbulenten Zeiten Gründungen und Nachfolgen im Handwerk zu unterstützen. Anträge auf den Zuschuss sind bis Ende 2021 möglich. Im Land Brandenburg ist ab sofort der Antrag auf eine Meistergründungsprämie nicht mehr an die bisherige Dreijahresfrist gekoppelt. Nunmehr können auch Meister, die ihren Meisterabschluss vor mehr als drei Jahren bestanden haben, die Prämie für ein Gründungsvorhaben beantragen.
Da jährlich mehr als 1.000 Handwerksbetriebe im Land Brandenburg einen Nachfolger suchen, werden u. a. gut ausgebildete und motivierte Meisterinnen und Meister gebraucht. Mit der Meistergründungsprämie setzt die Politik einen finanziellen Anreiz, ein eigenes Unternehmen zu gründen oder einen bestehenden Betrieb zu übernehmen. So werden Ausbildung und Beschäftigung im Land weiter garantiert und die Zukunft des brandenburgischen Handwerks gesichert.
Die drei brandenburgischen Handwerkskammern teilen das Anliegen der Politik, den Frauenanteil im Handwerk mit einer noch höheren Meistergründungsprämie zu steigern. Es gibt 19.000 Euro Höchstförderung, wenn Arbeits- und Ausbildungsplätze für Frauen geschaffen werden.
Meistergründungsprämie Brandenburg – Die erste Änderung der Richtlinie tritt am 17. September 2020 in Kraft
Die Richtlinie des Ministeriums Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg für die Förderung von Existenzgründungen oder Unternehmensnachfolgen im Handwerk im Land Brandenburg “Meistergründungsprämie Brandenburg” ist mit Erlass vom 24. August 2020 erstmals geändert worden und gilt bis zum 31.12.2021.
Die Richtlinie enthält folgende Neuerungen:
Für die antragstellenden Handwerksmeister*innen ist die Voraussetzung der erstmaligen Selbstständigkeit innerhalb von drei Jahren nach bestandener deutscher Meisterprüfung bzw. Gleichwertigkeitsfeststellung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation entfallen.
Die Höhe der einmaligen Basisförderung beträgt nunmehr bis zu 12 000 Euro. Die Fördersumme auf der zweiten Stufe (Arbeits- oder Ausbildungsplatzförderung) wird bis zu 5 000 Euro beziehungsweise bei Einstellungen von Frauen bis zu 7 000 EUR angehoben.
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihre Betriebsberater*in Ihrer Handwerkskammer.