Ordnungsgelder bei Verstoß gegen die Pflicht zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) weist aktuell darauf hin, dass ein Verstoß gegen die Veröffentlichungspflicht von Jahresabschlüssen mit Ordnungsgeldern geahndet wird.

Kapitalgesellschaften wie beispielsweise Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften sowie bestimmte andere Unternehmen sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen, d. h. zu veröffentlichen oder zu hinterlegen.

Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zu übermitteln.

Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre mit einem Beginn vor dem 1. Januar 2022 sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Auch bei einem Verstoß gegen Inhalts- und Formvorschriften des veröffentlichten Jahresabschlusses können entsprechende Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag Dezember 2021

Für Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen am 31. Dezember 2022 endet (Bilanzstichtag 31. Dezember 2021), wird das BfJ vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten.

Quelle: ZDH im Dezember 2022

Ansprechpartner

Jördis Kaczmarek

Assistentin Abteilung Gewerbeförderung

Telefon:0335 5619 - 120

Telefax:0335 5619 - 123

joerdis.kaczmarek@hwk-ff.de

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