Mehrweggeschirrpflicht auch für Lebensmittelhandwerke wie z.B. Bäcker und Fleischer
Ab dem 01.01.2023 müssen Letztvertreibende, die Essen und Getränke zum Mitnehmen verkaufen, ihre Produkte auch in Mehrwegverpackungen anzubieten.
Ausnahmeregelungen gelten für Betriebe mit insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigten, deren Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht überschreitet. Hier muss lediglich dem Endverbraucher die Möglichkeit geschaffen werden, in einem eigens mitgebrachten Mehrwegbehältnisse die Ware abzufüllen.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an den Umwelt- und Technischen Berater Ihrer Handwerkskammer.