Einkommensteuer – Inkrafttreten Aktivrentengesetz zum 1. Januar 2026

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter zugestimmt. Das Gesetz ist wie geplant zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten.

Nachdem der Bundestag das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (sog. Aktivrentengesetz) am 5. Dezember 2025 in zweiter und dritter Lesung beschlossen hatte, hat der Bundesrat dem Gesetz am 19. Dezember 2025 zugestimmt. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist am 23. Dezember 2025 erfolgt. Das Gesetzgebungsverfahren ist damit abgeschlossen und das Gesetz am 1. Januar 2026 in Kraft getreten.

Zentrales Element des Gesetzes ist die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 21 EStG für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Steuerfrei bleiben Einkünfte bis zu einem Betrag von 2.000 Euro monatlich, darüberhinausgehende Einkünfte unterliegen der regulären Besteuerung.

Die vom ZDH sowie von weiteren Spitzenverbänden wiederholt vorgebrachte Forderung, die steuerliche Begünstigung auch auf selbstständige Erwerbstätige sowie sogenannte Bestands-Frührentner auszuweiten, wurde im Gesetzgebungsverfahren nicht aufgegriffen.
Die Steuerbefreiung bleibt damit weiterhin ausschließlich auf nichtselbstständige Erwerbstätige nach Erreichen der Regelaltersgrenze beschränkt.

Das Gesetz sieht jedoch eine Evaluierung der Aktivrente nach zwei Jahren vor. Im Rahmen der Evaluierung, die bis spätestens Ende 2029 abgeschlossen sein soll, soll insbesondere geprüft werden, inwieweit die steuerliche Förderung zur Erhöhung der Erwerbstätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze beiträgt und ob Anpassungsbedarf besteht, etwa im Hinblick auf den Kreis der begünstigten Personen.
Inkrafttreten

Das Gesetz ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten.

Quelle: ZDH im Januar 2026

Ansprechpartner

Jördis Kaczmarek

Assistentin Abteilung Gewerbeförderung

Telefon:0335 5619 - 120

Telefax:0335 5619 - 123

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