Meistergründungsprämie

Verlängerung der Meistergründungsprämie bis 31.12.2026

veröffentlicht am 10.07.2024 im Amtsblatt Brandenburg

Die ILB informiert, dass die Antragstellung ab sofort bis zum 31.12.2026 über das ILB-Kundenportal und per Papier möglich ist.

Dazu wurden die Antragsformulare im Kundenportal und auf der ILB-Internetseite entsprechend der geänderten Richtlinie aktualisiert. Weiterhin steht für den Nachweis erhaltener bzw. beantragter De-minimis-Beihilfen ein hinsichtlich der seit 01.01.2024 geltenden „neuen“ De-minimis-Verordnung aktualisiertes ILB-Formular zur Verfügung. https://www.ilb.de/de/wirtschaft/zuschuesse/meistergruendungspraemie-brandenburg/

Hier der entsprechende Erlass. Änderungen beziehen sich lediglich auf die verlängerte De-minimis-Verordnung.

Vierte Änderung der Richtlinie
„Meistergründungsprämie Brandenburg“

Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg, vom 20.06.2024

I.

Die Richtlinie „Meistergründungsprämie Brandenburg“ vom 1. April 2019 (ABl. S. 383), die zuletzt durch den Erlass vom 14. Dezember 2023 (ABl. 2024 S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:

„1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der Verordnung (EU) 2023/2831 vom 15. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 2023/2831 vom 15.12.2023) (im Folgenden: De-minimis-Verordnung) Antragstellerinnen und Antragstellern mit einer bestandenen deutschen Meisterprüfung oder einer vollen Gleichwertigkeitsfeststellung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit der deutschen Meisterprüfung einen Zuschuss für die Gründung oder Übernahme einer selbstständigen Existenz im Haupterwerb in einem Handwerk (Meistergründungsprämie Brandenburg).“

2. Nummer 6.3 wird wie folgt gefasst:

„6.3 Die Meistergründungsprämie Brandenburg wird nur als „De-minimis“-Beihilfe im Sinne der unter Nummer 1.1 genannten Verordnung der Europäischen Union (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 gewährt. Nach der „De-minimis“-Verordnung können die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen an Unternehmen bis zu 300 000 Euro innerhalb von drei Jahren gewähren. Zur Überprüfung des „De-minimis“-Höchstbetrages im Zusammenhang mit der Gewährung dieser und späterer staatlicher Beihilfen ist die Empfängerin/der Empfänger verpflichtet, die in den letzten drei Jahren (unabhängig vom Beihilfegeber) bereits erhaltenen Beihilfen, die als „De-minimis“-Beihilfen gewährt wurden (zum Beispiel Zuschüsse, Beteiligungen, Darlehen, Bürgschaften) sowie auch laufende Beihilfeanträge, mit der Einreichung des Antrages anzuzeigen.“

3. Nach Nummer 6.3 wird folgende Nummer 6.4 eingefügt:

„6.4 Es wird darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Januar 2026 Informationen über jede Einzelbeihilfe innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe auf einer ausführlichen Beihilfen-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht werden müssen.“

4. Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und mit
Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

II.

Dieser Erlass tritt am 30. Juni 2024 in Kraft.

Prof. Dr.-Ing. Jörg Steinbach

 

Meistergründungsprämie bis  30. Juni 2024 verlängert

Gute Nachrichten für Meisterinnen und Meister in Brandenburg: Das Wirtschaftsministerium verlängert die Meistergründungsprämie zunächst 30. Juni 2024.

 

Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Antragstellerinnen und Antragstellern mit einer bestandenen deutschen Meisterprüfung oder einer vollen Gleichwertigkeitsfeststellung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit der deutschen Meisterprüfung einen Zuschuss für die Gründung oder Übernahme einer selbstständigen Existenz im Haupterwerb in einem Handwerk (Meistergründungsprämie Brandenburg).

 

Förderfähige Maßnahmen

  • In der ersten Stufe (Basisförderung) die erstmalige Gründung einer Existenz oder einer Übernahme eines Unternehmens oder einer tätigen Beteiligung in einem  Gewerbe nach den Anlagen A, B Abschnitt 1 und 2 zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung – HwO) in welchem die Antragstellerin/der Antragsteller die Meisterqualifikation oder die diesem Abschluss entsprechende volle Gleichwertigkeitsfeststellung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation erlangt hat und die eine finanziell tragfähige Existenz erwarten lässt. Eine tätige Beteiligung im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller mit mindestens 30 Prozent des gezeichneten Kapitals am Unternehmen beteiligt und zur Geschäftsführerin beziehungsweise zum Geschäftsführer bestellt worden ist.
  • In der zweiten Stufe (Arbeits- oder Ausbildungsplatzförderung) die Schaffung zusätzlicher Arbeits-/Ausbildungsplätze.

Zuwendungsempfangende/Zuwendungsempfangender kann sein:

  • eine natürliche Person, die in dem Gewerbe, zu dessen Ausübung sie als Handwerksmeisterin/Handwerksmeister oder auf Grundlage einer entsprechenden vollen Gleichwertigkeitsfeststellung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation berechtigt ist, eine selbstständige Tätigkeit im Land Brandenburg aufnimmt,
  • eine juristische Person des privaten Rechts oder eine Personengesellschaft, die von einer natürlichen Person gegründet oder übernommen wurde oder an der sich eine natürliche Person beteiligt hat.

Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für den Antrag der Basisförderung ist, dass die Antragstellerin/der Antragsteller:

  • beabsichtigt, eine Existenzgründung oder eine Übernahme eines Unternehmens im Handwerk im Land Brandenburg vorzunehmen,
  • Staatsangehörige/Staatsangehöriger der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz ist. Andere Antragstellerinnen/Antragsteller müssen einen Aufenthaltstitel nachweisen, der die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erlaubt.
  • sich nach bestandener deutscher Meisterprüfung oder nach Feststellung einer entsprechenden vollen Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation in dem von ihr beziehungsweise ihm ausgeübten Gewerbe erstmalig selbstständig macht und danach keine Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit erzielt.
  • sich bei der für den beabsichtigten Unternehmenssitz zuständigen Handwerkskammer zu ihrem/seinem Existenzgründungs- beziehungsweise Unternehmensübernahmekonzept, in dem die Voraussetzungen einer tragfähigen Existenzgründung nachvollziehbar dargelegt sind, beraten lässt. Die Beratung umfasst folgende Mindestinhalte: Lebenslauf, Maßnahmebeschreibung, Investitionsplanung/Betriebsmittel, Finanzierungs-/Liquiditätsplanung, Rentabilitäts-/Ertragsvorschau (für die ersten drei Jahre) sowie die Beurteilung der Tragfähigkeit.
  • die Maßnahme darf nicht vor Antragstellung und grundsätzlich nicht vor Bewilligung der Zuwendung begonnen worden sein.
  • als Maßnahmebeginn ist regelmäßig der Abschluss eines der Existenzgründung oder der Übernahme eines Handwerksbetriebes zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Vertragsabschlüsse im Vorfeld der Gründung wie zum Beispiel für in Anspruch genommene Beratungsleistungen, für die Erstellung eines Businessplanes, für die Gewerbeanmeldung oder für den Rechteerwerb an einem Handwerksbetrieb (Übernahme oder tätige Beteiligung) gelten nicht als Beginn des Vorhabens; damit verbundene Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig.
  • die Antragstellenden dürfen nach von der ILB bestätigten Eingang des Antrages, mit allen erforderlichen Inhalten, mit der Durchführung der beantragten Maßnahme beginnen. Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmebeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab.
  • zuwendungsfähige Ausgaben (betriebliche Investitionen und Betriebsausgaben) müssen mindestens in der Höhe des beantragten zweckgebundenen Zuschusses nachgewiesen werden.

Voraussetzung für die Bewilligung der ergänzenden zweiten Stufe der Arbeits-/Ausbildungsplatzförderung ist, dass die Antragstellerin/der Antragsteller spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach der Existenzgründung, Unternehmensnachfolge oder Kapitaleinlage zur tätigen Beteiligung im Handwerk innerhalb von sechs Monaten den Nachweis erbringt:

  • über die Schaffung und Besetzung mindestens eines unbefristeten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatzes für eine Arbeitskraft in branchenüblicher Vollzeit oder von zwei Teilzeitkräften – jeweils mit mindestens 50 Prozent der Vollzeit – über zusammengerechnet mindestens zwölf Monate, wobei geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nicht berücksichtigt werden. Im Falle der Unternehmensnachfolge wird dies nur gewährt, wenn zu den bei Übernahme bestehenden Arbeitsplätzen mindestens ein zusätzlicher unbefristeter Arbeitsplatz in Vollzeit oder von zwei Teilzeitkräften – jeweils mit mindestens 50 Prozent der Vollzeit – über zusammengerechnet mindestens zwölf Monate geschaffen wurde oder
  • über die Schaffung und Besetzung mindestens eines Ausbildungsplatzes für zusammengerechnet mindestens zwölf Monate unter Zahlung angemessener Ausbildungsvergütung für mindestens zwölf Monate. Im Falle der Unternehmensnachfolge wird dies nur gewährt, wenn zu den bei Übernahme bestehenden Ausbildungsplätzen mindestens ein zusätzlicher geschaffen wurde.

Art und Umfang, Höhe der Förderung

Die Höhe der einmaligen Basisförderung beträgt bis zu 12.000 EUR.
Die Höhe der einmaligen Arbeits- oder Ausbildungsplatzförderung beträgt bis zu 5.000 EUR für Männer und bis zu 7.000 EUR für Frauen.

Die vollständigen Antragsunterlagen sind zu richten an:

Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
Babelsberger Straße 21
14472 Potsdam

Bewilligungsverfahren

Über den Antrag entscheidet die ILB (Bewilligungsbehörde) auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen.

Quelle: Amtsblatt für Brandenburg vom 10. Januar 2024 Nr. 1 (als Download auf diesen Seiten)

 

Ansprechpartner

Astrid Köbsch

Geschäftsführerin und Leiterin Abteilung Gewerbeförderung

Telefon:0335 5619 - 120

Telefax:0335 5619 - 123

astrid.koebsch@hwk-ff.de

Martin Stadie

Betriebsberater (Beratungsbüro Hennickendorf)

Telefon:033434 439 - 27

Telefax:033434 439 - 63

martin.stadie@hwk-ff.de

Jakub Plonski

Betriebsberater

Telefon:0335 5619 - 132

Telefax:0335 5619 - 123

jakub.plonski@hwk-ff.de

Jens Pawlowski

Betriebsberater

Telefon:0335 5619 - 121

Telefax:0335 5619 - 123

jens.pawlowski@hwk-ff.de

Förderung

Gefördert durch die Bundesrepublik Deutschland; Zuwendungsgeber: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages.

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