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Betriebsinhaber sind gesetzlich dazu verpflichtet, sich mit Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit zu beschäftigen. Werden diese gut organisiert und regelmäßig aktualisiert, sichert das nachhaltig das Unternehmen. Denn Fehlzeiten können gerade in kleineren Betrieben Störungen im Betriebsablauf, schwerwiegende Folgen bei der Auftragsabwicklung und hohe Kosten verursachen.
Grundlage ist das Arbeitsschutzgesetz. Dabei muss
- Eine Gefährdungsbeurteilung (§5 ASchG) durchgeführt werden um das Risikopotential zu ermitteln
- Regelmäßige Sicherheitsunterweisungen und arbeitsmedizinische Untersuchungen durchgeführt werden um sicherzustellen, dass alle Mitarbeitenden ihren Aufgaben gefahrlos nachkommen können
- Darauf geachtet werden, dass alle Bestimmungen eingehalten werden
Die Berufsgenossenschaften stellen für die jeweiligen Branchen und Betriebe gute Unterlagen zur Verfügung. Dort erhält man auch Tipps zu Fördermitteln, die den Arbeitsschutz betreffen.
Der Bereich Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit betrifft z.B. folgende Felder:
- Einsatz und Transport gefährlicher Stoffe
- Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)
- Brandschutz
- Hitzeschutz
- Sichere Maschinen und Anlagen
- Organisation der Ersten Hilfe
- Gesundheitsoptimierte Arbeitsplätze
- Anbringen von Warnhinweisen
- Sicherheitstechnische Unterweisungen der Mitarbeitenden
- Arbeitsmedizinische Betreuung
- Installation und regelmäßige Überprüfung von Sicherungssystemen
Die Zahl der Arbeitsunfälle ist in Deutschland glücklicherweise seit Jahren rückläufig. Die kontinuierliche Anhebung des Renteneintrittsalters und die stetige Zunahme psychischer Belastungen werden allerdings eine zunehmende Herausforderung.
Die fundierte, zertifizierte Ausbildung (z.B. bei der zuständigen BG) des Betriebsinhabers / der Betriebsinhaberin ist die beste Voraussetzung zur Einhaltung der Vorschriften. Alternativ kann auch ein Mitarbeiter die Zertifizierung erlangen. Eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit oder ein Betriebsarzt kann bei Bedarf unterstützen.
Gefährdungsbeurteilung
Im Rahmen der Fürsorgepflicht müssen Arbeitgeber für jeden Mitarbeitenden eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. Darin wird systematisch analysiert und dargelegt
- Welche Risiken und Gefahren bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten entstehen
- Welche Maßnahmen zum Schutz getroffen werden
Die Beurteilung muss schriftlich dokumentiert und regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht werden. Dabei müssen die Maßnahmen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Mehr zur Gefährdungsbeurteilung finden Sie auch auf der Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Die Berater der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg beraten Sie telefonisch und persönlich zu Ihren individuellen Fragen und Wünschen. Die Beratung erfolgt nach Terminvereinbarung gern auch direkt vor Ort in Ihrem Betrieb.
Aktuelle Themen
Neu und kostenlos: IKK BB bietet Online-Seminare für Betriebe
Ab März bietet die Innungskrankenkasse Brandenburg und Berlin (IKK BB) für interessierte Arbeitgeber und ihre Beschäftigten in Brandenburg kostenfreie Online-Seminare zu drei aktuellen Themen an: Gesund arbeiten im Homeoffice, Stressmanagement und gesunder Schlaf.
Neue Webseite und Broschüre der BG Bau zum Umgang mit Asbest
Zum 5. Dezember 2024 ist die novellierte Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten. Über die Neuregelungen zum Umgang mit Asbest beim Bauen im Bestand informiert die BG Bau auf ihrer Webseite.
Novellierte Gefahrstoffverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
Die novellierte Gefahrstoffverordnung wurde gestern im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 05.12.2024 in Kraft.
Exoskelette im Handwerk: Körperliche Belastungen reduzieren
Wer im Handwerk arbeitet, verrichtet oft körperlich anstrengende Tätigkeiten und ist dadurch gesundheitlichen Risiken ausgesetzt. Exoskelette reduzieren körperliche Belastungen deutlich, was zahlreiche positive Effekte hat. Körperliche Schäden und chronische Erkrankungen treten seltener auf, Mitarbeitende sind leistungsfähiger, bleiben länger fit und sowohl Betrieb als auch Belegschaft profitieren von einem geringeren Krankenstand und einem besseren Arbeitsklima.
Kleiner Tipp zum Arbeitsschutz – Die Gefährdungsbeurteilung
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Unternehmer zur Durchführung einer Beurteilung der Arbeitsbedingung und in deren Rahmen auch zu einer Beurteilung der Gefährdungen. Der Unternehmer muss dabei die Gefährdungen der Beschäftigten bei der Arbeit beurteilen, entsprechende Maßnahmen ableiten, diese auf ihre Wirksamkeit kontrollieren und ggf. anpassen, und den Prozess der Gefährdungsbeurteilung sowie die Ergebnisse angemessen dokumentieren.
Neuregelung im Arbeitsschutz – Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“
Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS)519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs-oder Instandhaltungsarbeiten“ ist überarbeitet und im gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht worden. Die Änderungen betreffen vor allem Tätigkeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern und ähnlichen Produkten.
Sicherheit für den Arbeitnehmer, Rechtssicherheit für den Arbeitgeber
Arbeitsschutzmaßnahmen sind Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit (§ 2 Abs. 1 ArbSchG).
Der oft unbekannte Bußgeldkatalog für Arbeitgeber
In erster Linie bedeutet Arbeitsschutz, das Grundrecht eines jeden Arbeitnehmers, unversehrt von der Arbeit nach Hause zurück zu kommen, dennoch stöhnen die meisten wenn es wieder heißt: Sicherheitsunterweisung, persönliche Schutzausrüstung anlegen und Sicherheitsbestimmungen einhalten. Der Arbeitsschutz ist aber Plicht und gesetzlich verankert.