Entsendung: Neue Informationspflichten seit 1. August 2022

Die Umsetzung der EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie im Nachweisgesetz bringt auch Handlungsbedarf für Unternehmen, die ins Ausland entsenden.

Nach der Novellierung des Nachweisgesetzes für Auslandsentsendungen gelten seit dem 1. August 2022 nicht nur neue verschärfte Informationspflichten für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, sondern auch neue bußgeldbewehrte Nachweispflichten.

Was muss nun zusätzlich verschriftlicht werden?

Mitarbeitende müssen bei Auslandsentsendungen mit einer Dauer von länger als vier aufeinanderfolgenden Wochen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland vor der Abreise über Folgendes unterrichtet werden:

  • das Land, in dem die Arbeit im Ausland geleistet werden soll, und die geplante Dauer der Arbeit,
  • die Währung, in der die Entlohnung erfolgt,
  • sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten,
  • die Angabe, ob eine Rückkehr der Mitarbeitenden vorgesehen ist, und ggf. die Bedingungen der Rückkehr.

Neue Regelungen gelten auch für Entsendungen im Rahmen des Geltungsbereichs des Arbeitnehmerentsendegesetzes. Hier sind die Mitarbeitenden auch über die Vergütung zu unterrichten, die sie nach dem geltenden Recht im Aufnahmestaat beanspruchen dürfen. Den Mitarbeitenden ist zudem ein Link zur offiziellen nationalen Webseite des Aufnahmestaates nach dem Binnenmarkt-Informationssystem zuzuleiten.

Vorsicht – kann teuer werden!

Bisher war ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz nicht mit Strafe belegt. Jetzt sind Verstöße als Ordnungswidrigkeit eingestuft und können mit einem Bußgeld bis zu einer vierstelligen Höhe belegt werden. Daher sollten die entsprechenden Anforderungen mit besonderer Sorgfalt geprüft und umgesetzt werden.

Quellen:
www.deutsche-handwerks-zeitung.de, Pressemitteilung vom 19. Oktober 2022;
www.oppenhoff.eu, Newsletter vom 17. August 2022;
www.informationsportal.de, Aktuelles vom 25. Juli 2022;
Entsendung: Neue Informationspflichten seit 1. August 2022 | ZDH, 21. Oktober 2022

Ansprechpartner

Jördis Kaczmarek

Assistentin Abteilung Gewerbeförderung

Telefon:0335 5619 - 120

Telefax:0335 5619 - 123

joerdis.kaczmarek@hwk-ff.de

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