Kassenführung: Aktualisierter Anwendungserlass zu § 146a AO

Das BMF hat im Zuge der Zweiten Verordnung zur Änderung der KassenSichV einen aktualisierten Anwendungserlass zu § 146a AO veröffentlicht.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich einen überarbeiteten Anwendungserlass zu § 146a AO veröffentlicht. Hintergrund für die Aktualisierung ist u.a. die Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), die im Wesentlichen am 1. Februar 2026 in Kraft getreten ist. Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der KassenSichV wurde u. a. das Zusammenspiel zwischen Kassenbeleg und E-Rechnungen geregelt.

Danach kann auf die Ausgabe eines Kassenbelegs verzichtet werden, wenn die Angaben nach § 6 Satz 1 KassenSichV in einer elektronischen Rechnung (E-Rechnung) nach § 14 Absatz 1 Satz 3 und 6 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) enthalten sind (§ 6 Satz 2 Nr. 3 KassenSichV). Zu berücksichtigen ist, dass die Anwendung auf die Fälle beschränkt ist, in denen die E-Rechnung durch das Kassensystem erstellt wird.

In diesem Zusammenhang möchten wir auf die folgenden Änderungen im Anwendungserlass hinweisen:

  • 2.4.1: „Die erforderlichen Mindestangaben auf einem Beleg i. S. d. § 146a AO sind in § 6 KassenSichV geregelt. Alle Angaben müssen für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar, aus einem QR-Code auslesbar oder bei einer elektronischen Rechnung im strukturierten Teil enthalten sein. Wie der QR-Code und Informationen in den strukturierten Teil einer elektronischen Rechnung aufzunehmen sind, richtet
    sich nach den Vorgaben der DSFinV-K (vgl. DSFinV-K – Anhang I).“
  • 2.5.7: „Bei E-Rechnungen, die die Belegfunktion erfüllen und nicht durch das elektronische Aufzeichnungssystem selbst erstellt werden, sondern mit Hilfe von externen Dienstleistern erstellt und versendet werden, ist es ausreichend, wenn zunächst vor Ort eine sonstige Rechnung (z. B. in Form eines Kassenbelegs) ausgestellt wird und die Daten dem externen Dienstleister für die Erstellung der E-Rechnung zur Berichtigung in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Vorgangs bereitgestellt werden.“

Der ZDH informierte, dass die „Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K)“ zur Überarbeitung ansteht. In der DSFinV-K Version 3.0 finden sich u. a. technische Formatvorgaben für die Belegung eines Freitextfeldes in elektronischen Rechnungen. Der ZDH hat gemeinsam mit den anderen betroffenen Spitzenverbänden zu dem Diskussionsentwurf der DSFinV-K 3.0 eine Stellungnahme abgegeben.

Quelle: ZDH im April 2026

Ansprechpartner

Jördis Kaczmarek

Assistentin Abteilung Gewerbeförderung

Telefon:0335 5619 - 120

Telefax:0335 5619 - 123

joerdis.kaczmarek@hwk-ff.de

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