Zum 31. Juli 2025 läuft die Übergangsregelung zur Mitteilung von elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV (“Kassen”) aus.
Wir hatten Sie bereits über den Start für das elektronische Mitteilungsverfahren nach § 146a Abs. 4 AO informiert.
Die Mitteilung von vor dem 1. Juli 2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV (im weiteren „Kassen“) ist bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten. Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte „Kassen“ sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen (§ 146a Absatz 4 Satz 2 AO).
Das Bundesfinanzministerium hat für die Mitteilung eine Ausfüllanleitung erstellt, die Sie als Download auf dieser Seite finden. Außerdem befindet sich auf der Homepage des BMF ein umfangreicher
FAQ-Katalog.
Quelle: ZDH im Juni 2025