Kleiner Tipp zum Arbeitsschutz – Die Gefährdungsbeurteilung

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Unternehmer zur Durchführung einer Beurteilung der Arbeitsbedingung und in deren Rahmen auch zu einer Beurteilung der Gefährdungen. Der Unternehmer muss dabei die Gefährdungen der Beschäftigten bei der Arbeit beurteilen, entsprechende Maßnahmen ableiten, diese auf ihre Wirksamkeit kontrollieren und ggf. anpassen, und den Prozess der Gefährdungsbeurteilung sowie die Ergebnisse angemessen dokumentieren.

Viele Unternehmer sind sich dieser Verpflichtung nicht bewusst oder sie verschieben sie auf unbestimmte Zeit nach hinten. Für den Arbeitgeber kann die Nichterfüllung dieser Pflicht als Organisationsverschulden gewertet und zur privaten Haftungsfalle werden.

Neben den Berufsgenossenschaften und den Landesämtern für Arbeitsschutz verlangen aber auch vermehrt größere Industriebetriebe die Vorlage einer Gefährdungsbeurteilung, bevor das Handwerksunternehmen auf dem Werksgelände tätig werden kann.

Sollte in Ihrem Unternehmen auch noch Gefährdungsbeurteilungen ausstehen, schieben Sie es nicht auf die lange Bank, setzen Sie sich mit uns in Verbindung wir beraten und unterstützen Sie gern.

Ansprechpartner

Jördis Kaczmarek

Assistentin Abteilung Gewerbeförderung

Telefon:0335 5619 - 120

Telefax:0335 5619 - 123

joerdis.kaczmarek@hwk-ff.de

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