Mautänderungsgesetz, Straßenverkehrsgesetz, Verkehrswegebaubeschleunigung

Am 20. Oktober 2023 wurden vom Bundestag mehrere Gesetze zu verkehrspolitischen Fragen beschlossen, die auch Relevanz für das Handwerk haben.
Vertiefende Erläuterungen zu einzelnen Regelungen erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt, wenn der Gesetzgebungsprozess auch im Bundesrat endgültig abgeschlossen ist und die
Texte im Bundesgesetzblatt veröffentlicht sind.

Mautänderungsgesetz

Durch die vom Bundestag verabschiedete Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes werden ab Mitte 2024 auch Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse über 3,5 bis 7,5 Tonnen Maut mautpflichtig. Das Handwerk konnte nach jahrelangem Engagement jedoch eine Ausnahme hiervon für das Handwerk und vergleichbare Branchen erreichen.
Kritisch zu werten ist, dass bereits ab Dezember 2023 die Mautsätze im bestehenden Geltungsbereich ab 7,5 Tonnen deutlich angehoben werden, was indirekte Kostensteigerung für Handwerk und Verbraucher bringt.

Ausnahme im Bundesfernstraßenmautgesetz (ab voraussichtlich Mitte 2024)
§
1 Abs. 2 Bundesfernstraßenmautgesetz
„Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten, wenn folgende Fahrzeuge verwendet werden:
Nr. 10 (neu) Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden.“

Der überwiegende Teil der Handwerkbetriebe wird durch die Ausnahmeregelung in dem ab Mitte 2024 mautpflichtigen Bereich zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen (technisch zulässige Gesamtmasse) freigestellt. Die Formulierung „wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt“ ist weit zu interpretieren. Gemäß Begründung darf es sich lediglich nicht „um einen gewerbsmäßigen Transport durch ein Verkehrsunternehmen handeln und der Transport darf nicht für Dritte gegen Entgelt erfolgen“.

Darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund europarechtlicher Vorgaben zukünftig bei allen Mautregelungen die „technisch zulässige Gesamtmasse“ und nicht die „zulässige Gesamtmasse“ den Anknüpfungspunkt bildet. Hierzu sind die Eintragungen in den Fahrzeugpapieren zu prüfen.

Neu ist die Regelung, dass eine Mautpflicht nur eintreten kann, wenn das „Motorfahrzeug“ (d.h. das Zugfahrzeug) eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aufweist. Auch Fahrzeugzüge mit insgesamt höherer Gesamtmasse unterfallen damit nicht der Mautpflicht, wenn das Zugfahrzeug max. 3,5 Tonnen hat.

Diese und weitere Detailregelungen bedürfen noch ausführlicher Erläuterung. Der ZDH befindet sich in Kontakt mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), um eine praxisgerechte Umsetzung der Ausnahme zu erreichen und Spezialfälle zu klären. Voraussichtlich wird es eine unbürokratische Voranmeldemöglichkeit für alle Handwerksbetriebe geben. Handreichungen werden rechtzeitig vom ZDH vorbereitet.

Weitere Hinweise auf der Themenseite des Bundestages mit Gesetzentwurf und Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses (siehe Download auf dieser Seite).

Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Im Rahmen der Novelle des  Straßenverkehrsgesetzes (StVG) wurden neben den bisherigen Hauptzielen „Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs“ mit Klima-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie städtebaulicher Entwicklung weitere Ziele in die Verordnungsermächtigung (u.a. entscheidend für die Straßenverkehrsordnung) übernommen. Der ZDH hatte die dezidierte Erwähnung der Belange der Versorgung der Bevölkerung und der ansässigen Gewerbebetriebe vorgeschlagen, um in den Kommunen eine ausbalancierte Umsetzung von verkehrsplanerischen Maßnahmen sicherzustellen.

Weitere Informationen dazu finden Sie als Download auf dieser Seite : Stellungnahme des ZDH

Unverständlich ist aus Sicht des ZDH insbesondere, dass der Bundestag nicht die vom ZDH vorgeschlagene Weiterentwicklung des Bewohnerparkens unter Berücksichtigung der ansässigen Betriebe und sonstigen Institutionen umgesetzt hat, obwohl das Anliegen auch von der überwältigenden Mehrheit des Bundesrates und den Kommunalverbänden unterstützt wurde. Hierfür gibt es lediglich einen Prüfauftrag.

Der ZDH wird weiterhin auf Anpassungen im StVG und in der ebenfalls in Überarbeitung befindlichen StVO drängen, um handwerkliche Verkehre und das Abstellen von Fahrzeugen sowohl am Betriebssitz als auch beim Kunden gezielter berücksichtigen zu können.

Weitere Informationen dazu finden Sie als Download auf dieser Seite : Themenseite des Bundestages mit Gesetzentwurf und Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses

Verkehrswegegenehmigungsbeschleunigung

Der Bundestag hat zudem das „Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes“ verabschiedet.

In diesem Zusammenhang ist zu begrüßen, dass im Gesetz neben der dringend notwendgen Beschleunigung des Baus von Schienenwegen auch der Bau von im Bundesverkehrswegeplan fest vorgesehenen Straßenbauprojekten gleichermaßen beschleunigt wird. Vereinfacht werden auch Verfahren für Ersatzneubauten bei Brückenbauwerken und für erneuerbare Energie auf Bundesautobahnen. Die Digitalisierung des Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahrens wird vorgesehen.

Weiterführende Informationen finden Sie als Download  auf dieser Seit : Themenseite des Bundestages

Quelle: ZDH im Oktober 2023

 

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