Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS)519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs-oder Instandhaltungsarbeiten“ ist überarbeitet und im gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht worden. Die Änderungen betreffen vor allem Tätigkeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern und ähnlichen Produkten.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat im gemeinsamen Ministerialblatt Änderungen und Ergänzungen zur TRGS 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ bekanntgegeben. Die Änderungen betreffen Tätigkeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern und ähnlichen Produkten (sog. PSF-Arbeiten) und können der uns freundlicherweise vom Zentralverband Deutsches Baugewerbe(ZDB) zur Verfügung gestellten Übersicht entnommen werden (siehe Download).
Die Regelungen der neuen TRGS 519 betreffen die geltende Gefahrstoffverordnung.Sie sind ein erster Kompromiss, um für den Bereich der PSF-Arbeiten künftig Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die Novellierung der Gefahrstoffverordnung – die seit 2015 geplant ist – steht nach wie vor aus. Ein Referentenentwurf zur Novellierung der Gefahrstoffverordnung wird für Frühjahr 2020 erwartet. Als strittige Punkte sind vor allem noch offen und im Rahmen der Novellierung der Gefahrstoffverordnung klärungsbedürftig:
- Anzeigepflichten im sog. „gelben Bereich“,
- grundsätzliche Anerkennung der Gesellen-bzw. Meisterausbildung als ausreichend im Umgang mit Asbest,
- die Einrichtung eines nationalen Asbestfonds.
Quelle: ZDH im November 2019