Reform der Sicherheitsbeauftragten

Das Gesetz zur Reform der Sicherheitsbeauftragten wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt die Änderung der Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten  am 29. Mai 2026 in Kraft.

Künftig gilt für die Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten:

  • Die allgemeine Bestellpflicht gilt erst ab 50 Beschäftigten (bisher 20).
  • Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten bleiben von der Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten ausgenommen.
  • Betriebe mit 20 bis unter 50 Beschäftigten müssen nur dann einen Sicherheitsbeauftragten bestellen, wenn besondere Gefährdungen bestehen.
  • In Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung genügt die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten.
  • Der Unfallversicherungsträger kann – unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten – eine Bestellung anordnen, wenn besondere Gefährdungen für Leben und Gesundheit vorliegen.

Quelle: ZDH im Juni 2026

Ansprechpartner

Jördis Kaczmarek

Jördis Kaczmarek

Assistentin Abteilung Gewerbeförderung

Telefon:0335 5619 - 120

Telefax:0335 5619 - 123

joerdis.kaczmarek@hwk-ff.de

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