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Am 1. Juli 2026 treten Änderungen der Bestimmungen zur Nutzungspflicht von digitalen Tachographen in Kraft (Vorschriften zu Lenk- und Ruhzeiten), die grenzüberschreitende Beförderungen über 2,5 bis 3,5 Tonnen zulässige Höchstmasse (zHM) betreffen.
Mit dem Bundesministerium für Verkehr (BMV) hat der ZDH eine Interpretation zur Neuregelung – insbesondere in Hinblick auf die Ausnahmebestimmungen – abgesprochen und einige offene Fragestellungen geklärt. Die Erläuterungen finden Sie auf der ZDH-Homepage.
In Kurzform:
Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 unterliegen ab dem 1. Juli 2026 auch grenzüberschreitende Güterbeförderungen mit Fahrzeugen, deren zHM einschließlich Anhänger 2,5 Tonnen übersteigt, den Bestimmungen der Verordnung über Lenk- und Ruhezeiten. Damit verbunden ist grundsätzlich auch die Pflicht zur Verwendung eines Fahrtenschreibers (Tachograph).
Für die Betriebe des Handwerks können Ausnahmen nach Artikel 3 der Verordnung greifen.
Weiterhin gilt die bisherige „Handwerkerausnahme“ in Artikel 3 Buchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 561/2006: Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, sowie die Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, jeweils im Umkreis von maximal 100 km, wenn das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt.
Der 2020 mit intensivem Engagement des ZDH auf EU-Ebene durchgesetzte neue Artikel 3 Buchstabe ha der Verordnung schafft für den Gewichtsbereich bis 3,5 Tonnen zHM eine weitere Ausnahme:
Ausgenommen sind Güterbeförderungen mit Fahrzeugen mit einer zHM einschließlich Anhänger von mehr als 2,5 aber nicht mehr als 3,5 Tonnen, wenn
- die Beförderung nicht als gewerbliche Beförderung, sondern durch das Unterneh-
men oder den Fahrer im Werkverkehr erfolgt und - das Fahren nicht die Haupttätigkeit der Person darstellt, die das Fahrzeug führt.
Werkverkehr ist der Transport von Gütern, Maschinen, Werkzeugen für eigene betriebliche Zwecke mit eignen oder angemieteten Fahrzeugen und eigenem Personal. Die Güter müssen im Eigentum des Unternehmens sein oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt werden.
Zu beachten ist, dass im Rahmen der Ausnahme keine Personen eingesetzt werden können, für die das Lenken des Fahrzeugs die Hauptbeschäftigung darstellt.
Hervorzuheben ist, dass die Ausnahme in Buchstabe ha ohne Streckenbeschränkung gilt.
Damit dürfte die Ausnahme für die meisten handwerklichen Transporte im grenzüberscheitenden Verkehr im Gewichtsbereich über 2,5 bis 3,5 Tonnen zHM greifen.
Nicht ausgenommen wäre z.B. eine grenzüberschreitende Auslieferung fremder Produkte im fremden Auftrag oder eine grenzüberschreitende Filialanlieferung eigener Produkte mit einem hauptberuflichen Fahrer.
Im Dialog mit dem BMV wurde auch klargestellt, dass die Formulierung „wenn die Beförderung nicht als gewerbliche Beförderung […] erfolgt“ in der deutschen Fassung der Verordnung missverständlich ist. Mit „gewerbliche Beförderung” ist im deutschen Verständnis der „gewerbliche Güterkraftverkehr”, d.h. der genehmigungspflichtige Speditionsverkehr gemeint.
Auf der ZDH-Homepage finden Sie auch ein aktualisiertes Schaublatt zu Nachweispflichten und Ausnahmen in allen Gewichtsklassen.
Quelle: ZDH im März 2026