Umsatzsteuer – Drittes BMF-Schreiben zur E-Rechnung

Das Bundesministerium der Finanzen hat ein drittes BMF-Schreiben zur E-Rechnung vorgelegt. Es enthält für die Handwerksbetriebe bedeutsame Regelungen.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 15. Oktober 2026 ein weiteres Schreiben zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025 veröffentlicht (Anlage). Es ergänzt die BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 und vom 15. Oktober 2025 und enthält wichtige Klarstellungen sowie praxisnahe Erleichterungen. Folgende Inhalte sind für das Handwerk
besonders relevant:
1. Anzahlungs-, Voraus-, Abschlags- und Endrechnungen
Anzahlungs-, Voraus- und Abschlagsrechnungen, die vor der für den Unternehmer geltenden E-Rechnungspflicht erteilt werden, müssen auch dann nicht als E-Rechnung übermittelt werden, wenn Leistungserbringung und zahlung erst nach dem Eintreten der E-Rechnungsverpflichtung erfolgen. Das BMF-Schreiben enthält außerdem Nichtbeanstandungsregelungen für die Darstellung vereinnahmter Teilentgelte in Endrechnungen.

2. Kenntnis über die Unternehmereigenschaft im Massengeschäft
Ein Verstoß gegen die E-Rechnungspflicht wird beim Rechnungsaussteller nicht beanstandet, solange er keine Kenntnis davon hatte und auch nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erkennen konnte, dass seine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wurde. Im Massenkundengeschäft reicht eine Klärung zu Beginn bzw. bei Änderung des Vertrages aus.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass der Vorsteuerabzug auch aus sonstigen Rechnungen weiterhin möglich ist.

3. Zuordnung der Pflichtangaben in einer E-Rechnung
KoSIT (Koordinierungsstelle für IT-Standards) und FeRD (Forum für elektronische Rechnung Deutschland) haben eine Zuordnungstabelle erstellt, in welche E-Rechnungsfelder die umsatzsteuerrechtlichen Rechnungspflichtangaben (§§ 14 und 14a UStG) einzutragen sind.
Betriebe, die Probleme mit nicht validierbaren bzw. nicht auslesbaren E-Rechnungen haben, sollten sowohl ihren IT-Dienstleister als auch ihren Vertragspartner auf diese Zuordnungstabelle hinweisen (Fundstellen im Internet s. Rz. 9 im BMF-Schreiben).

4. Leistungsbeschreibung und Bauleistungen
Die Finanzverwaltung konkretisiert die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung im strukturierten Teil der E-Rechnung: Es ist nicht erforderlich, jedes Detail in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. Jedoch müssen insbesondere Leistungsart, Leistungsumfang, Leistungsgehalt und ggf. Leistungsort so eindeutig enthalten sein, dass eine abstrakte Bestimmung der übrigen Besteuerungsgrundlagen, eine Kontrolle der Leistungserbringung
und die Prüfung der Vorsteuerabzugsberechtigung des Leistungsempfängers zweifelsfrei möglich sind. Darüber hinausgehende Informationen (z. B. detaillierte Stundennachweise) können in einem eingebetteten Anhang übermittelt werden.
Für E-Rechnungen über Bauleistungen wird es derzeit nicht beanstandet, wenn im strukturierten Teil lediglich die einzelnen Gewerke mit den entsprechenden Summen enthalten sind. Die detaillierte Aufschlüsselung nach dem Leistungsverzeichnis muss dann in einer menschenlesbaren eingebetteten Anlage enthalten sein, auf die im strukturierten Teil eindeutig hingewiesen wird. Zusätzlich kann das Leistungsverzeichnis auch als strukturierte
Datei (z. B. GAEB-Standard) übermittelt werden.
Der ZDH hatte gemeinsam mit dem ZDB auf diese Regelung hingewirkt, da eine hierarchische Darstellung von Unterpositionen im Kern-Datenmodell der E-Rechnung nicht möglich ist.

5. Rabattvereinbarungen und Bruttopreisrechnungen
Bei im Voraus vereinbarten Entgeltminderungen (Boni, Skonti, Rabatte), deren Höhe bei Rechnungserstellung noch nicht feststeht, ist in der Rechnung eindeutig auf die Vereinbarung hinzuweisen. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn auf eine schriftlich abgeschlossene Vereinbarung nur in allgemeiner Form hingewiesen wird, sofern die Dokumente als Teil der Aufzeichnungen nach § 22 UStG innerhalb kurzer Zeit vorgelegt und leicht geprüft werden können.
Für Bruttopreisrechnungen wird es bis zum 31. Dezember 2027 nicht beanstandet, wenn im strukturierten Teil statt einer vollständigen Leistungsbeschreibung mit Einzelpositionen nur die Gesamtsummen der nach Steuersätzen aufgeschlüsselten Entgelte, der jeweilige Steuersatz und der Steuerbetrag aufgeführt werden. Die ordnungsmäßige Leistungsbeschreibung mit Einzelpositionen muss dann in einer eingebetteten Anlage enthalten sein.

6. Rechnungsberichtigung und Geschäftsregelfehler
Sofern eine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung besteht, hat auch die Berichtigung als E-Rechnung zu erfolgen. Aus steuerlicher Sicht ist entscheidend, dass sich in der Gesamtschau von ursprünglicher Rechnung und Berichtigung die tatsächlich zu berücksichtigenden Angaben klar und eindeutig ergeben. Unter dieser Voraussetzung kann derzeit jede in der Praxis taugliche Art der Rechnungskorrektur verwendet werden.
Zur Abgrenzung von Formatfehlern und Geschäftsregelfehlern stellt die Finanzverwaltung klar: Es ist zwischen der umsatzsteuerrechtlichen und der technischen Sichtweise zu unterscheiden. Die technische Sichtweise ist für umsatzsteuerliche Fragen – z. B. hinsichtlich des Vorsteuerabzugs – nicht maßgebend. Eine Datei mit Geschäftsregelfehler (aber ohne Formatfehler) stellt umsatzsteuerlich dennoch prinzipiell eine E-Rechnung dar. Maßgeblich für die Ordnungsmäßigkeit und den Vorsteuerabzug ist, dass die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben richtig und vollständig enthalten sind.

7. Verhältnis zu E-Rechnungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung
Die öffentliche Verwaltung kann unternehmerisch oder nichtunternehmerisch handeln. Die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften über E-Rechnungen gelten nur, sofern die E-Rechnung an den unternehmerischen Bereich gestellt wird. Darüber hinaus kann eine Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen an die Verwaltung nach der E-Rechnungsverordnung des Bundes bestehen (ERechV). Es gelten die jeweils strengeren Regelungen.

8. E-Rechnungen und Bescheide über öffentlich-rechtliche Abgaben
Wichtige Regelung für Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Handwerkskammern, Innungen und Kreishandwerkerschaften): Bescheide über öffentlich-rechtliche Abgaben (Gebühren, Beiträge etc.), die zugleich eine Rechnung im Sinne des UStG darstellen, können bis zum 30. Juni 2030 weiterhin als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden.

9. Keine Sanktionen bei Verstoß gegen die E-Rechnungspflicht
Die Ausstellung einer sonstigen Rechnung anstelle einer verpflichtenden E-Rechnung stellt keine Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 2 Nr. 1 UStG dar.

Bewertung: Das Ausbleiben von Sanktionen im Falle der Verletzung der E-Rechnungspflicht
sowie die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug vorerst noch aus sonstigen Rechnungen geltend
zu machen, könnten die E-Rechnungsverpflichtung in der Praxis entschärfen. Dies gilt
zumindest bis zur Einführung des Umsatzsteuer-Meldesystems am 1.1.2030 (Erprobungs-
phase). Allerdings will die Finanzverwaltung bei der Gewährung des Vorsteuerabzugs aus
sonstigen Rechnungen einen strengen Maßstab anlegen, weshalb diese Regelung in der
Praxis Unsicherheiten hinsichtlich des Vorsteuerabzugs nach sich zieht, die für die
Leistungsempfänger möglicherweise nicht akzeptabel sind. Gleichzeitig hat der unternehmerische Leistungsempfänger einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ausstellung einer E-Rechnung. Steuerberater werden voraussichtlich aus Vorsichtsgründen und zur Sicherung des Vorsteueranspruchs immer zur Einforderung einer E-Rechnung raten.

Unternehmen sollten daher darauf bedacht sein, bei Bestehen der E-Rechnungsverpflichtung ab 1.1.2027 bzw. ab 1.1.2028 E-Rechnungen auszustellen.

Quelle: ZDH im November 2026

Ansprechpartner

Jördis Kaczmarek

Jördis Kaczmarek

Assistentin Abteilung Gewerbeförderung

Telefon:0335 5619 - 120

Telefax:0335 5619 - 123

joerdis.kaczmarek@hwk-ff.de

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