Das Bundesfinanzministerium hat ein zweites BMF-Schreiben zur E-Rechnung vorgelegt. Es enthält für die Handwerksbetriebe bedeutsame Regelungen. Wir bitten um Ihre Kenntnisnahme.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte im Sommer den Entwurf eines zweiten Erlasses zur elektronischen Rechnung (E-Rechnung) veröffentlicht. Der ZDH hatte zu dem Entwurf gemeinsam mit den übrigen Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft Stellung genommen und darin die Rückmeldungen aus der Handwerksorganisation berücksichtigt (vgl. Rundschreiben RS_IV202521_03-01 vom 11. August 2025).
Am 15. Oktober 2025 hat das BMF die endgültige Fassung des zweiten BMF-Schreibens zur E-Rechnung (siehe „Downloads“) veröffentlicht. Darin wurden insbesondere die folgenden Punkte aus unserer Stellungnahme berücksichtigt:
1. Fehlerhafte E-Rechnungen
In Rz. 6a, 6b und 35a des BMF-Schreibens wird nun deutlich zwischen Formatfehlern und inhaltlichen Fehlern in der E-Rechnung unterschieden und die jeweiligen Rechtsfolgen wer-den dargestellt.
2. Validierung von E-Rechnungen
Hinsichtlich der Validierung von E-Rechnungen hat die Finanzverwaltung eine Vertrauensschutzregelung eingeführt: Eine Validierung der Rechnung ersetzt zwar nicht die Pflichten des Rechnungsempfängers hinsichtlich der Überprüfung der Rechnung auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Ein Validierungstool dient hierbei lediglich als Unterstützung. Bei der Validierung von E-Rechnungen mittels eines geeigneten Validierungstools darf der Rechnungsempfänger aber auf das Ergebnis der Validierung vertrauen. Als Nachweis der Validierung bietet es sich an, den Validierungsbericht aufzuheben (vgl. Abschnitt 14.5 Abs. 1 S. 13-neu UStAE).
3. E-Rechnungspflicht auch bei Option zur Steuerpflicht
In Rz. 17 des BMF-Schreibens wird nunmehr klargestellt, dass die E-Rechnungspflicht auch gilt, wenn die Leistung nur aufgrund einer Option (§ 9 Abs. 1 UStG) steuerpflichtig ist (z. B. bei grundsätzlich steuerfreien Vermietungsumsätzen, für die der leistende Unternehmer auf die Steuerfreiheit verzichtet).
4. Umfang der Leistungsbeschreibung
Nach Auffassung der Finanzverwaltung müssen die Rechnungspflichtangaben im strukturierten Teil der E-Rechnung enthalten sein. Ein bloßer Verweis in den strukturierten Daten auf eine Anlage, in der die Rechnungspflichtangaben in unstrukturierter Form enthalten sind, genügt nicht, da dann keine elektronische Verarbeitung möglich ist. § 31 UStDV, wo-nach eine Rechnung aus mehreren Dokumenten bestehen kann, aus denen sich die Rechnungspflichtangaben insgesamt ergeben, ist auf E-Rechnungen nicht anwendbar.
Diese Verschärfung stellt die Betriebe in der Praxis vor erhebliche Herausforderungen, da somit in der E-Rechnung nicht anstelle der Leistungsbeschreibung auf Leistungsverzeichnisse und Lieferscheine verwiesen werden kann. Der ZDH hatte deshalb in seiner Stellungnahme gefordert, dass die Leistungsbeschreibung im strukturierten Teil der E-Rechnung so knappgehalten werden kann, dass sich daraus lediglich die Leistung und deren Umfang als solcher, der Ort der Leistung und der Steuersatz ableiten lassen (Beispiel: Bau eines Geschäftshauses im Rosenweg 6 in Berlin, Lieferung von 400 Stück Kfz-Ersatzteilen). Ein als Anhang beigefügtes Leistungsverzeichnis oder ein Lieferschein hätten dann nur noch eine ergänzende Funktion, die von der Finanzverwaltung ausdrücklich akzeptiert wird.
Die Finanzverwaltung hat daraufhin in Rz. 35 des BMF-Schreibens folgende Klarstellung aufgenommen: Hinsichtlich der Leistungsbeschreibung gilt, dass die im strukturierten Teil der E-Rechnung enthaltenen Angaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen müssen (vgl. hierzu Abschnitt 14.5 Absatz 15 und Abschnitt 15.2a Absatz 4 und 5 UStAE), die die Kontrollfunktion der Rechnung (vgl. Abschnitt 14.5 Absatz 1 UStAE) gewährleisten können. Ergänzende Angaben können jedoch in einem in der E-Rechnung enthaltenen Anhang aufgenommen werden (z. B. eine Aufschlüsselung von Stundennachweisen in einer PDF-Datei). Ein enthaltener Link auf ein externes Ziel erfüllt weder die Voraussetzungen nach § 14 Absatz 1 Satz 3 UStG noch nach § 31 Absatz 1 UStDV.
Hinsichtlich der Kontrollfunktion der Rechnung wird auf Abschnitt 14.5 Abs. 1 UStAE verwiesen (s. o.). Darin heißt es: Die Angaben, die eine Rechnung enthalten muss, sollen es der Finanzverwaltung insbesondere ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren (Kontrollfunktion der Rechnung, vgl. EuGH-Urteil vom 15. 9. 2016, C-516/14, Barlis 06). Die Angaben hinsichtlich Art und Umfang der Leistung müssen deshalb hinreichend detailliert sein, damit sie dieser Kontrollfunktion gerecht werden. Lt. des vorgenannten EuGH-Urteils verlangen die europäischen Vorschriften jedoch nicht, dass die konkreten erbrachten Dienstleistungen erschöpfend beschrieben werden müssen.
5. Rechnungsberichtigung durch den Auftraggeber
Bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage im Sinne von § 17 UStG ist keine Rechnungsberichtigung erforderlich. Beispiele hierfür sind Skonti, Nachlässe aufgrund von Mängelrügen ohne Auswirkungen auf die abgerechnete Leistung oder eine Rückgängigmachung einer Leistung im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG, vgl. Rz. 51a des BMF-Schreibens.
Die Finanzverwaltung bleibt jedoch bei ihrer Auffassung, dass Änderungen in der Leistungsbeschreibung (Änderungen im Leistungsumfang oder -gehalt, z. B. relevante Aufmaßänderungen in einer Rechnung über eine Bauleistung) die Ausstellung einer berichtigten Rechnung durch den Auftragnehmer erfordern. Der bisherige Einigungsprozess bei Rechnungen in der Bauwirtschaft (Leistender stellt eine Rechnung aus, Leistungsempfänger korrigiert das Aufmaß handschriftlich, der Leistende macht sich die Änderungen zu eigen, stellt aber keine geänderte Rechnung) lässt sich zwar nicht auf die E-Rechnung übertragen,
die Finanzverwaltung kommt der Wirtschaft nun jedoch entgegen und vertritt die Auffassung, dass diese Rechnungsberichtigung – unter der Voraussetzung einer vorherigen Vereinbarung – auch in Form einer (elektronischen) Gutschrift durch den Leistungsempfänger erfolgen kann (§ 14 Absatz 2 Sätze 5 und 6 UStG). In diesem Fall ist in der Gutschrift in spezifischer und eindeutiger Weise auf die ursprüngliche Rechnung hinzuweisen (§ 31 Absatz 5 UStDV), vgl. Rz. 51b des BMF-Schreibens. Ob dies insbesondere in der Bauwirtschaft ein gangbarer Weg ist, muss sich in der Praxis erst noch zeigen.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Finanzverwaltung auf die Mehrzahl der vom Handwerk vorgetragenen Punkte eingegangen ist und versucht hat, Lösungswege aufzuzeigen. In manchen Fällen, wie z. B. den kumulierten Anzahlungsrechnungen, bedarf es jedoch weiterhin technischer Lösungen, die im Rahmen von Erweiterungen der in Deutschland genutzten E-Rechnungsformate (ZUGFeRD, XRechnung) erst noch geschaffen werden müssen.
Quelle: ZDH im Oktober 2025