Umtausch von älteren Führerscheinen

Erinnerung an Umtauschfristen für Führerscheine. Erste Frist endet am 19.01.2022. Besonderheit bei Umschreibung der Klasse 3 hinsichtlich Nutzung schwerer Anhänger.

Durch Vorgaben des EU-Rechts aus dem Jahr 2013 besteht in den nächsten Jahren die Pflicht zum Umtausch von Führerscheinen (Fahrerlaubnissen). Einige Besonderheiten mit Relevanz für das Handwerk hinsichtlich der Umschreibung der alten Klasse 3 sind dabei zu beachten, an die wir angesichts des Näherrückens erster Fristen erinnern.

Vor dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine müssen spätestens bis zum Jahr 2033 in neue fälschungssichere EU-Führerscheine umgetauscht werden. Je nach Geburtsjahr bzw. Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs gelten unterschiedliche Umtauschfristen.

Als erstes enden die Fristen für Führerscheine, die für Personen mit Geburtsjahr zwischen 1953 und 1958 bis zum 31.12.1998 ausgestellt wurden: Diese müssen bis spätestens zum 19.01.2022 umgetauscht werden. Personen mit Geburtsjahr zwischen 1959 und 1964 müssen den Umtausch ihrer Dokumente bis zum 19.01.2023 vornehmen. Die weiteren Umtauschfristen nach Geburtsjahrgang für Führerscheine, die bis 31.12.1998 ausgestellt wurden, entnehmen Sie bitte der Tabelle im Merkblatt (siehe Download).

Auch die Führerscheine, die ab 1999 im „Scheckkartenformat“ ausgestellt wurden, müssen sukzessive bis 2033 umgetauscht werden. Hier gilt nicht das Geburtsjahr, sondern das Ausstellungsdatum als Kriterium für die Fristen: Die ersten zwischen 1999 und 2001 ausgestellten Scheckkartenführerscheine müssen bis 2026 umgetauscht werden.

Umtausch und Umschreibung erfolgen standardisiert und (im Regelfall) ohne weitere Prüfung. Die seit 1999 geltenden EU-Führerscheinklassen (A-Zweiräder, B-Pkw, C-Nutzfahrzeuge, D-Personentransport etc.) werden anstelle der alten Klassen (1, 2, 3 etc.) im jeweilig entsprechenden Umfang in das neue Dokument eingetragen.

Hinweis auf Umschreibung von Führerscheinen der Klasse 3

Bei Umschreibung alter Führerscheine der Klasse 3 erfolgt „automatisch“ nur eine Eintragung der Klassen B, BE, C1 und C1E und der jeweiligen Berechtigungen für Krafträder und landwirtschaftliche Zugmaschinen. D. h. neben klassischen Pkw können durch die Eintragungen C1 und C1E auch Nutzfahrzeuge bis 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht (zGG) und bestimmte Fahrzeugzüge bis 12 Tonnen zGG weiterhin geführt werden.

Die Klasse 3 ging jedoch darüber hinaus: So ist auch das Lenken von bestimmten Fahr-zeugkombinationen bis insgesamt 18,5 Tonnen zGG möglich.

Wenn diese Nutzungsmöglichkeit zwischen 12 und 18,5 Tonnen zGG erhalten bleiben soll, muss dies beim Umtausch extra beantragt werden. Nach unseren Informationen wird darauf bei den zuständigen Stellen nicht immer gesondert hingewiesen! Eine spätere Nachbeantragung ist nicht möglich!

Im neuen Führerscheindokument wird dann die Schlüsselnummer „CE 79“ (ein einge-schränkter Führerschein der Klasse CE) eingetragen. (Bei Überschreiten des 50. Lebensjahres ist eine Gesundheitsprüfung nötig, die alle 5 Jahre zu wiederholen ist.)
Diese Option ist auch und gerade für diejenigen Handwerkerinnen und Handwerker von Bedeutung, die ihre alte Klasse 3 vorfristig umtauschen und die noch eine längere aktive Arbeitszeit vor sich haben. Zur Besitzstandswahrung der Berechtigung „CE 79“ ist eine Umschreibung bis zum 50. Lebensjahr notwendig.

Weitere Informationen zu dieser Sonderregelung finden Sie auf der Seite des BMVI sowie im Merkblatt in der Anlage.

Quelle: ZDH im Oktober 2021

Ansprechpartner

Andrea Jacob

Technische Beraterin

Telefon:0335 5619 - 107

Telefax:0335 5619 - 123

andrea.jacob@hwk-ff.de

Jördis Kaczmarek

Assistentin Abteilung Gewerbeförderung

Telefon:0335 5619 - 120

Telefax:0335 5619 - 123

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