BEG-Förderrichtlinien für Gebäudesanierung und Heizungstausch beschlossen

Umwelt

Der Haushaltsausschuss des Bundestages hat die Förderrichtlinie zur „Bundesförderung effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ beschlossen.

Damit kann das geänderte Förderprogramm für Gebäudesanierung und Heizungsaustausch zusammen mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) und dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) am 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Nach der neuen BEG-EM können Immobilieneigentümer für den Austausch einer klimafreundlichen Heizung 30 Prozent der Investitionskosten gefördert bekommen. Die Fördersystematik setzt sich aus verschiedenen Zuschuss- und Bonus-Modellen zusammen. So können Eigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen, einen Klima-Geschwindigkeitsbonus in Anspruch nehmen, der für 2024 um fünf Prozent auf 25 Prozent angehoben wird. Ab 2025 sinkt der Geschwindigkeitsbonus degressiv, bis er zum Jahresanfang 2037 komplett eingestellt wird. Für nicht selbst bewohnte Immobilien kann der Bonus so lange beantrantragt werden, bis das dafür zur Verfügung gestellte Sonderbudget von zwei Milliarden Euro ausgeschöpft ist. Mit dem Sonderbudget soll die Baukonjunktur angekurbelt werden. Selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushaltseinkommen von weniger als 40.000 Euro pro Jahr können zusätzlich einen Einkommensbonus von 30 Prozent erhalten. Die Förderung von Biomasseheizungen wird ausgeweitet. Insgesamt  können maximal 30.000 Euro der Investitionskosten des Heizungstauschs gefördert werden. Bislang lag die Grenze dafür bei 60.000 Euro.

Für Effizienzmaßnahmen, etwa dem Tausch von Fenstern oder die Wärmedämmung, soll neben dem Zuschuss von 15 Prozent der Investitionskosten ein Konjunktur-Booster von 10 Prozent gewährt werden. Zusammen mit dem iSFP-Bonus (Individueller Sanierungsfahrplan) von fünf Prozent wird die ursprüngliche Förderhöhe von 30 Prozent für Effizienzmaßnahmen zumindest vorübergehend wieder erreicht.

Besonders relevante Punkte für das Handwerk

Ausdrücklich zu begrüßen ist die umfassende Förderfähigkeit von Biomasseheizungen.
Nach Einschätzung des ZDH dürften für holzver- und bearbeitende Betriebe auch Biomasseheizungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 und 7 der 1. BImSchV (lackiertes und verleimtes Holz) förderfähig sein. Der ZDH erwirkt derzeit noch eine Klarstellung mit Blick auf die Konsistenz zum Gebäudeenergiegesetz, da die Vorgaben nach dem GEG in diesem Punkt noch nicht ausreichend klar sind.

Besondere Relevanz für Handwerksbetriebe dürfte auch das geänderte Procedere beim Antragsverfahren sein: Nach Ziff. 9.2.1 muss „bei Antragstellung ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag, geschlossen unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage, vorliegen, aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergibt.“ Mit Blick auf die engen finanziellen Spielräume ist es gut, dass damit das Risiko einer Förderung „nach dem Windhundprinzip“ begrenzt wird. Allerdings dürfte diese Anforderung für die Betriebe bei den aktuellen Marktbedingungen in der Praxis durchaus herausfordernd sein.

Eine Beratungsförderung durch Energieeffizienz-Experten kann künftig nur noch vorhabenbezogen unabhängig erfolgen (Ziff. 5.5. letzter Satz mit Verweis auf Ziff. 9.3). Diese Vorgabe ist wenig hilfreich, wenn Politik Leistungen „aus einer Hand“ von Handwerksbetrieben erwartet.

Die BEG-Förderung wird aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) finanziert, dessen Auffüllung mit umgewidmeten Corona-Kreditermächtigungen über 60 Milliarden Euro nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 nicht dem Grundgesetz entspricht. Zwar gilt die jetzt verhängte Sperre für den KTF nach Aussage der Bundesregierung nicht für die BEG. Trotzdem bleibt unklar, wie das Förderprogramm langfristig gegenfinanziert werden soll. Hier muss die Bundesregierung jetzt schnell Maßnahmen ergreifen. Ansonsten wird die Verunsicherung bei den Betrieben und deren Kunden nicht überwunden werden können.
Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

Quelle: ZDH im November 2023

Ansprechpartner

Jördis Kaczmarek

Assistentin Abteilung Gewerbeförderung

Telefon:0335 5619 - 120

Telefax:0335 5619 - 123

joerdis.kaczmarek@hwk-ff.de

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