Corona-Wirtschaftshilfen: Hinweis auf Ende der Einreichungsfrist für die Schlussabrechnungen für Corona-Wirtschaftshilfen am 30. September 2024

Unternehmenswertermittlung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) weist auf die letztmalige Frist zum Einreichen der Schlussabrechnungen für Corona-Wirtschaftshilfen bis zum 30. September 2024 hin.

Wir möchten Sie nochmals darüber informieren, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und die Länder die Fristen für noch ausstehende Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen verlängert hatten. (siehe „Weiterführende Informationen“)

Am 14. März 2024 verständigten sich der Bund und die Länder im Einklang mit den Berufsorganisationen der prüfenden Dritten im Rahmen einer Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz gemeinsam auf eine letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnung: Die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen) können demnach bis zum 30. September 2024 eingereicht werden.

Hierzu informierte eine entsprechende Pressemitteilung des BMWK (siehe „Weiterführende Informationen“), deren Inhalt und weitere Erläuterungen Sie auch der ZDH-Webseite „Corona-Hilfen: Schlussabrechnung steht an“ entnehmen können.

In einer Pressemitteilung vom 26. Juli 2024 und in einem gesonderten Schreiben an den ZDH weist das BMWK nun darauf hin, dass eine weitere Fristverlängerung für die Schlussabrechnung über den 30. September 2024 hinaus ausgeschlossen sei. Das BMWK teilt uns gegenüber mit, dass die betroffenen Betriebe in der Regel bereits einen prüfenden Dritten, etwa Steuer- oder Wirtschaftsberatungen, zur Einreichung der Schlussabrechnung beauftragt hätten. In Gesprächen mit den Berufsorganisationen wurde jedoch darauf hingewiesen, dass viele Schlussabrechnungen von den prüfenden Dritten nicht final eingereicht werden könnten, da von den Mandanten noch nicht alle Unterlagen vorliegen.

Das BMWK weist nun explizit darauf hin, dass die Förderbedingungen der Corona-Wirtschaftshilfen es vorsehen, dass die vorläufig bewilligten Anträge abgelehnt und die gewährte(n) Corona-Wirtschaftshilfe(n) vollständig zurückgefordert werden, sofern die Schlussabrechnungen nicht bis zum Endtermin 30. September 2024 eingereicht werden.
Durch die fristgemäße Einreichung können diese negativen Konsequenzen vermieden werden.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite Überbrückungshilfe Unternehmen – Endabrechnung

Quelle: ZDH im Juli 2024

 

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