Sie können Einstiegsgeld beantragen, wenn Sie Bürgergeld erhalten und aus der Arbeitslosigkeit heraus
- eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen, deren Umfang mindestens 15 Stunden pro Woche umfasst oder
- eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit aufnehmen werden.
Ob und in welcher Höhe Sie auf vorherigen Antrag (vor Aufnahme der Beschäftigung) bei Ihrem zuständigen Jobcenter Einstiegsgeld erhalten, entscheidet Ihre persönliche Ansprechpartnerin bzw. Ihr persönlicher Ansprechpartner. Dabei wird geprüft, ob Sie
- durch die neue Erwerbstätigkeit voraussichtlich dauerhaft nicht mehr auf Bürgergeld angewiesen sein werden und
- ob die Förderung für die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist.
Bei Gründerinnen und Gründern werden vor einer positiven Förderentscheidung außerdem die prognostizierte wirtschaftliche Tragfähigkeit des Unternehmens und die persönliche Eignung für die angestrebte Selbständigkeit geprüft. Diese Prüfung soll Sie dabei unterstützen, Ihre Entscheidung für eine Selbständigkeit abzusichern und festzustellen, ob Sie durch die angestrebte Tätigkeit voraussichtlich bald die Hilfebedürftigkeit überwinden können. Wenn die Prüfung positiv ausfällt, können Sie Einstiegsgeld bekommen. Einen Rechtsanspruch darauf haben Sie nicht.
Bürgergeld-Bezieher, die beabsichtigen, sich selbständig zu machen, sollten dies rechtzeitig mit ihrem Arbeitsvermittler besprechen.
Unterstützung in allen Aspekten der Selbständigkeit erhalten Sie durch die Betriebsberater der Handwerkskammer.
Quelle: www.arbeitsagentur.de