Förderung von klimaschonenden Nutzfahrzeugen und dazugehöriger Tank- und Ladeinfrastruktur

Förderung von klimaschonenden Nutzfahrzeugen und dazugehöriger Tank– und Ladeinfrastruktur (KsNI). Förderprogramm bis Ende 2024. Erster Förderaufruf bis 27.09.2021.

Das seit 2020 angekündigte Förderprogramm des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Anschaffung von Nutzfahrzeugen mit alternativen Antrieben und
dazugehöriger Ladeinfrastruktur kann nach abgeschlossener Notifizierung durch die EU-Kommission nunmehr starten.

Das Programm ist – wie vom Handwerk gefordert – im Gegensatz zu den bisherigen sehr eng befristeten Förderungen auf einen längeren Zeitraum hin angelegt. Es wird bis Ende 2024 laufen und umfasst 1,6 Mrd. Euro für die Förderung klimafreundlicher Nutzfahrzeuge sowie 5 Mrd. Euro für zugehörige Tank– und Ladeinfrastruktur.
Förderberechtigt sind Unternehmen des privaten Rechts, kommunale Unternehmen, Gebietskörperschaften, Körperschaften sowie Anstalten des öffentlichen Rechts und eingetragene Vereine.

Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) setzt das Förderprogramm um und wird dabei unterstützt von der NOW (bundeseigene GmbH zur Begleitung von Programmen für nachhaltige Mobilität).
Ein erster Förderaufruf ist bis zum 27.09.2021 befristet. Im Anschluss werden weitere Förderaufrufe mit ggf. etwas angepassten Schwerpunkten folgen.

1. Förderaufruf bis 27.09.2021:

  • Informationen zum Förderaufruf (Programm „klimaschonende Nutzfahrzeuge und Infrastruktur“ – KsNI)
  • Das Portal beim BAG zum Einreichen der Förderanträge im Rahmen des ersten Förderaufrufes wird ab dem 16.08.2021 um 09:00 Uhr freigeschaltet und bleibt bis zum 27.09.2021 offen.

Konkret umfassen die Förderrichtlinie bzw. der 1. Förderaufruf drei Hauptpunkte:

  1. Förderung der Anschaffung von neuen klimafreundlichen Nutzfahrzeugen der Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 sowie Förderung von auf alternative Antriebe umgerüsteten Nutzfahrzeugen der Fahrzeugklassen N2 und N3 in Höhe von 80 % der Investitionsmehrausgaben im Vergleich zu einem konventionellen Dieselfahrzeug.
    Anmerkungen: Die Neuanschaffung von Nutzfahrzeugen mit alternativen Antrieben (Batterieelektrik und Brennstoffzellen) wird in den genannten Klassen N1, N2 und N3 gefördert. Auch die Förderung von verkehrsrechtlich zugelassenen Sonderfahrzeugen analog zu den für Nutzfahrzeugen genannten Kategorien ist möglich. Die Umrüstung von Fahrzeugen (Einbau von alternativen Altrieben) wird nur in den Klassen N2 und N3 unterstützt. Hybridantriebe werden nur bei Fahrzeugen der Klasse N3 gefördert.
    Neben Neufahrzeugen sind auch junge gebrauchte Fahrzeuge mit einer vorherigen einmaligen Zulassung auf den Hersteller, beziehungsweise den Händler und einer maximalen Laufleistung von 10.000 km förderfähig.Weitere Möglichkeiten zur Förderung von Miet– und Leasingangeboten werden in einem Merkblatt erläutert.
  2. Förderung der für den Betrieb der klimafreundlichen Nutzfahrzeuge erforderlichen Tank– und Ladeinfrastruktur in Höhe von 80 % der zuwendungsfähigen projektbezogenen Gesamtausgaben.
    Anmerkung: Im ersten Förderaufruf ist noch keine Förderung von Tankinfrastrukturen für Brennstoffzellen möglich. Dies soll in einem nächste Förderaufruf nach vorliegender Genehmigung durch die Kommission erfolgen.
  3. Förderung der Erstellung von Machbarkeitsstudien zu Einsatzmöglichkeiten von klimafreundlichen Nutzfahrzeugen sowie der Errichtung bzw. Erweiterung entsprechender Infrastruktur in Höhe von 50 % der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben.
    Anmerkung: Dieser Förderpunkt eignet sich eher für größere Unternehmen bzw. Organisationen

Kumulierungsverbot:

Zu beachten ist, dass eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Förderung über den vorliegenden Aufruf und anderer öffentlicher Mittel nicht zulässig ist (Kumulierungsverbot).

Priorisierung der Anträge:

Die Bewilligung der Anträge erfolgt nicht nach dem „Windhundprinzip“. Falls im Zeitraum des 1. Förderaufrufes des 27.09.2021 allerdings mehr Anträge eingereicht werden als Finanzmittel zur Verfügung stehen, wird eine Priorisierung auf Basis einer vorher ermittelten CO2–Einsparungsquote genutzt, die Anschaffungskosten mit CO2–Einsparungen zur Hilfe genommen. Wie diese berechnet wird und welche weiteren Vorgaben gelten, finden Sie im Förderaufruf.

Quelle: ZDH im August 2021

 

Ansprechpartner

Jördis Kaczmarek

Assistentin Abteilung Gewerbeförderung

Telefon:0335 5619 - 120

Telefax:0335 5619 - 123

joerdis.kaczmarek@hwk-ff.de

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