Gewerbeabfallverordnung – Behörden planen den Vollzug

Die Gewerbeabfallverordnung ist seit August 2017 in Kraft getreten. Sie regelt den Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Lag der Fokus der Kontrolle bisher eher auf Entsorgungsbetriebe, sollen künftig auch Abfallerzeuger kontrolliert werden.

Für welche Handwerksbetriebe gilt die Verordnung?

Wie bisher unterliegen alle Handwerksbetriebe den Regelungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen und/oder von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sind. Die Verordnung regelt den Umgang mit diesen Abfällen.

Welche Zielsetzung hat die Verordnung?

Im Gegensatz zur bisher gültigen GewAbfV hebt die Fassung aus 2017 die Gleichstellung der energetischen und stofflichen Verwertung der betroffenen Abfallarten auf. Um die Recyclingquote deutlich zu erhöhen, ist eine thermische Verwertung von Abfällen nur noch in Ausnahmefällen zulässig.

Was wurde 2017 neu geregelt?

  • Getrennthaltung: Um die stoffliche Verwertungsquote zu erhöhen, sind Abfälle direkt an der Anfallstelle getrennt zu sammeln.
  • Dokumentation: Die Mengen der getrennt gesammelten Abfälle sind zu dokumentieren. Ebenso müssen Abfallmengen dokumentiert werden, die wegen technischer oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit nicht getrennt gesammelt werden konnten. Diese „Mischabfälle“ sind einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuzuführen.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie beim Umwelt und Technischen Berater Ihrer Handwerkskammer.

 

Ansprechpartner

Jördis Kaczmarek

Assistentin Abteilung Gewerbeförderung

Telefon:0335 5619 - 120

Telefax:0335 5619 - 123

joerdis.kaczmarek@hwk-ff.de

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner