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Die Voranmeldemöglichkeit zur Handwerkerausnahme über 3,5 t bis unter 7,5 t (ab 1.7.2024 relevant) wird eröffnet. Dieser Beitrag gibt Hinweise insbesondere zur Problematik der Bezugnahme auf „technisch zulässige Gesamtmasse“ seit 1. Dezember 2023 im Bereich ab 7,5 t.
Hiermit erhalten Sie aktuelle Hinweise zur Bundesfernstraßenmaut.
1. Voranmeldung zur Handwerkerausnahem für den Bereich über 3,5 t bis unter 7,5 t technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) und Handwerkerausnahme
Voraussichtlich ab 1. Juli 2024 wird die Bundesfernstraßenmaut auf den Bereich über 3,5 t bis unter 7,5 t tzGm ausgedehnt. Durch die vom Handwerk auf europäischer Ebene und dann im Bundesfernstraßenmautgesetz durchgesetzte Handwerkerausnahme wird ein Großteil der Handwerksbetriebe auch zukünftig von Mautzahlungen freigestellt bleiben.
Bitte beachten Sie, dass diese Mautpflicht nur relevant wird, wenn auch das „Motorfahrzeug“ über 3,5 t tzGm aufweist. Nur in diesem Fall wird die tzGm eines Anhängers mitgezählt. Die Handwerkausnahme gilt nur bis unter 7,5 t tzGm.
Hierzu erklärt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV): „Die Handwerkerausnahme gilt, wenn das Fahrzeug (mit mehr als 3,5 und weniger als 7,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse) von einer oder einem Mitarbeitenden des Handwerksbetriebsgefahren wird und Material, Ausrüstungen oder Maschinen transportiert werden, die zur Ausführung der Dienst- und Werkleistungen des Handwerksbetriebs notwendig sind, oder wenn handwerklich gefertigte Güter transportiert werden, die im eigenen Handwerksbetrieb hergestellt, weiterverarbeitet oder repariert werden/wurden. Die Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme erfüllen alle Berufe, die in den Anlagen A und B der Handwerksordnung aufgeführt sind, sowie in Deutschland anerkannte Ausbildungsberufe, die dem Handwerk zugeordnet sind und deren Tätigkeitsprofil mit dem eines Handwerksberufs vergleichbar ist.“
Die nach Angaben des BMDV „abschließende Liste“ der unter die Handwerkerausnahme fallenden Berufe wird auf der Website des Bundesamtes für Mobilität und Logistik (BALM) veröffentlicht.
Es gibt für Handwerksbetriebe die Möglichkeit, sich auf freiwilliger Basis vorab bei Toll Collect als „mautbefreit“ eintragen zu lassen, um die regelmäßige Zustellung von Klärungsschreiben von „Mautbrücken“ und „Mautsäulen“ zu vermeiden. Zur Eintragung der Vorabbefreiung sind Angaben zum Unternehmensnamen und Sitz, zur Eintragung gemäß den Anlagen der Handwerksordnung A, B1 und B2 sowie zu den auf den Betrieb gemeldeten Fahrzeugen erforderlich. Unabhängig davon, muss bei jeder Einzelfahrt die Einhaltung der Voraussetzungen der Handwerkerausnahme gewährleistet sein.
Nach Angaben des BALM und des BMDV vom heutigen Tag wird diese Vorabmeldemöglichkeit am 13.03.2024 um 12:00 Uhr auf der Seite von TollCollect eröffnet. (siehe „Weiterführende Informationen“)
Der ZDH befindet sich seit Herbst 2023 im Austausch mit dem BMDV und dem BALM über eine praxisgerechte Auslegung und gewerkespezifische Details der Handwerkerausnahme.
Ebenfalls am 13. März 2024 wurden weitere Informationen und eine erste FAQ auf den Seiten von BALM und Toll Collect veröffentlicht.
Leider konnte der ZDH aufgrund der fehlenden Vorlaufzeit die neuen Regelungen noch nicht abschließend prüfen und mit unseren bisherigen Anregungen und Forderungen abgleichen. Sobald das erfolgt ist, erstellt der ZDH Handreichungen zur Information der Betriebe. Nach erster Durchsicht scheinen die meisten Interpretationen sowie die Anforderungen der Vorabmeldung unter Vorbehalt weiterer Prüfungen als passfähig. Gerne können Sie weitere Hinweise oder erste Praxiserfahrungen per E-Mail an den ZDH benke@zdh.de übermittel.
2. Erinnerung: Gewichtsbereich ab 7,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse: Problematik der „technisch zulässigen Gesamtmasse“
Wie bereits mehrfach berichtet, gelten seit 1. Dezember 2023 im schon länger mautpflichtigen Gewichtsbereich ab 7,5 t Gesamtmasse diverse Modifikationen. Für das Handwerk relevant ist vor allem die Anpassung der Definition der mautrelevanten Gesamtmasse von Belang: Wir erinnern daran, dass im aktuellen Bundesfernstraßenmautgesetzes aufgrund europarechtlicher Vorgaben nicht mehr auf die „zulässige Gesamtmasse“ (= „zulässiges Gesamtgewicht (zGG)“) Bezug genommen wird, sondern die „technisch zulässige Gesamtmasse“ (tzGm) bildet ab 1. Dezember 2023 die Grundlage zur Beurteilung, ob ein Fahrzeug oder ein Fahrzeugzug in die Mautpflicht fällt.
Dies kann für einige Handwerksbetriebe Probleme schaffen, die in der Vergangenheit aus unterschiedlichen Gründen (Führerschein, Geschwindigkeitsbegrenzung etc.) „abgelastet“ und damit die zulässige Gesamtmasse reduziert haben, um unter die Grenze von 7,5 t zu kommen. Soweit es sich dabei um eine rein „formale“ rechtliche Ablastung handelt, wird diese in den Fahrzeugpapieren meist nur unter „F.2: Im Zulassungsmitgliedsstaat zulässige Gesamtmasse in kg“ und nicht unter „F.1: Technisch zul. Gesamtmasse in kg“ eingetragen. Bei einigen Modellen erfolgte so eine Ablastung bereits durch die Hersteller.
Wenn die Modifikation lediglich unter F.2. erfolgte, kann das dazu führen, dass einzelne Betriebe seit Gültigkeit des Gesetzes in den Mautpflicht fallen, wenn sie nun die Grenze von 7,5 Tonnen erreichen oder überschreiten. In diesem Fall wäre schon ab 1. Dezember 2023 bei Fahrten auf mautpflichtigen Strecken die Maut zu entrichten – entweder über das Einschalten bzw. den Einbau einer On-Board-Unit oder durch die Meldung von Einzelstreckeper Internet oder Mautautomaten. Mittlerweile sind schon Bußgeldverfahren in dieser Frage bekannt.
Der ZDH hat BMDV und des BALM bereits mehrfach auf diese Problematik hingewiesen. Es gibt mit Verweis auf den europarechtlich vorgegebenen Rahmen jedoch keine Zusage auf Kulanz und Modifikationen.
Toll Collect hat für bereits registrierte Fahrzeuge, bei denen bisher keine tzGm hinterlegt ist, die Gewichtsangabe aus dem Feld zGG in das neue Feld tzGm übernommen. Betriebe sollten überprüfen, ob dies korrekt ist.
Alle Betriebe, die über abgelastete Fahrzeuge im angesprochenen Gewichtsbereich verfügen, sollten deshalb schnellstmöglich klären, ob sie ggf. seit 12/2023 in die Mautpflicht fallen oder innerhalb einer schon bestehenden Mautpflicht Änderungen eintreten, durch die sie in eine höhere Gewichtsklasse eingeordnet werden. Dann wäre Maut zu entrichten und ggf. eine Anmeldung bei Toll Collect vorzunehmen, um Bußgelder zu vermeiden.
Aktuell wird von Prüfinstitutionen (Dekra, TÜV) noch regelmäßig auf Antrag und bei Prüfung typabhängiger Voraussetzungen eine Umtragung der Angaben in F.2 (zulässige Gesamtmasse im Mitgliedstaat) in F.1 (tzGm) vorgenommen, insbesondere bei Ablastungen, die nur zur geringen Überschreitung der Grenze von 7,5 t führen. Anschließend wäre diese Änderung bei den Zulassungsbehörden zu melden und ggf. die Angaben bei Toll Collect zu modifizieren. Die Voraussetzungen müssen jeweils individuell geklärt werden. Eine pauschale Aussage zu den Fällen, wo das möglich ist, kann nicht gegeben werden.
Es ist dringend zu raten, möglichst zeitnah diese Modifikation in den Fahrzeugpapieren zu prüfen, um Belastungen durch die Maut bzw. Bußgelder zu vermeiden. Ob es absehbar Einschränkungen dieser Praxis der Umtragungen geben könnte, ist nicht klar, aber möglich.
Quelle: ZDH im März 2024