Informationen zur Maut ab 1. Juli 2024 – Interpretationen der Handwerkerausnahme

Unternehmenswertermittlung

Erweiterung der Mautpflicht auf Fahrzeuge über 3,5 Tonnen bis unter 7,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse. Weitere Informationen zur Anwendung der Handwerkerausnahme.
Empfehlung der Voranmeldung bei Toll Collect

Wie bereits mehrfach berichtet, werden ab 1. Juli 2024 auch Fahrzeuge bzw. Fahrzeugzüge über 3,5 bis unter 7,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse (tzGm) auf Bundesstraßen und Autobahnen mautpflichtig. Der Handwerksorganisation war es jedoch gelungen, bereits 2021/22 im EU-Recht („Eurovignettenrichtlinie“) eine Ausnahmeoption durchzusetzen, die dann 2023 Grundlage für die sogenannte „Handwerkerausnahme“ im novellierten Bundesfernstraßenmautgesetz wurde.

Der ZDH hatte sich frühzeitig mit Hinweisen für praxisgerechte Interpretationen an das Bundesministerium für Digitales und Verkehr sowie an das Bundesamt für Logistik und Mobilität gewandt. In den letzten Wochen und Monaten wurde auf Basis der ersten Erfahrungen und Rückmeldungen aus der Organisation der Abstimmungsprozess mit der politischen und fachlichen Ebene sowie mit dem Mautdienstleister Toll Collect intensiviert.

Nach bisheriger Einschätzung konnten weitgehend praxisgerechte Interpretationen der Ausnahme umgesetzt werden. Zahlreiche Spezialfälle in einzelnen Gewerken wurden im Dialog geklärt. Klarstellungen betreffen u.a. die Einbeziehung von Fahrten zur Zwischenbearbeitung, zum Verbringen von Abfallmaterialien (u.a. im Bau und Ausbau), zur Abholung und zum Rücktransport von zu reparierenden Fahrzeugen durch das Kfz-Handwerk und Leerfahrten im Zusammenhang mit handwerklichen Tätigkeiten in die Ausnahmeregelung.

Besonders hinzuweisen ist darauf, dass im Dialog mit dem BMDV klargestellt werden konnte, dass es bei der Auslieferung handwerklich hergestellter Güter nicht nötig ist, dass der Fahrer / die Fahrerin an der Herstellung/Bearbeitung der Güter beteiligt ist (Fallkonstellation häufiger im Lebensmittelhandwerk).

Teils finden sich diese Interpretationen bereits in den FAQ von Toll Collect, teils sind Ergänzungen der offiziellen FAQs angekündigt.

Auf dieser Seite (unter „Weitere Informationen“) finden Sie auf dieser Basis Handreichungen des ZDH mit ersten ergänzenden Anhängen. Da sich noch einige Punkte in Klärung befinden, werden in Zukunft weitere Texte für Spezialfälle folgen. Diese werden regelmäßig auf der Webseite des ZDH veröffentlicht.

Voranmeldung zur Ausnahme

Seit März 2024 besteht bereits die Möglichkeit für Handwerksbetriebe und vergleichbare Berufe, sich auf einem Portal von Toll Collect vorab für die Ausnahme anzumelden, um spätere Bürokratien und Kontrollen zu vermeiden. Im Resultat unserer Kontakte wurden einige Vorschläge zur Klarstellung und Vereinfachung für das Meldeportal übernommen.

Weiterhin empfiehlt der ZDH die Nutzung dieser Voranmeldemöglichkeit. Die Voranmeldung ist ausdrücklich nicht vorgeschrieben, da die Ausnahme unmittelbar bei Vorliegen der entsprechenden Tatbestände gilt. Die Voranmeldung vereinfacht aber alle weiteren Prozesse deutlich.

Durch die Voranmeldung zur Ausnahme werden Betriebe noch nicht zu Kunden von Toll Collect. Dies würde nur durch eine Registrierung zur Mautzahlung erfolgen, die aber für die allermeisten Betriebe auf Grund der Handwerkerausnahme nicht notwendig sein wird.

 

Quelle: ZDH im Juni 2024

Ansprechpartner

Jördis Kaczmarek

Assistentin Abteilung Gewerbeförderung

Telefon:0335 5619 - 120

Telefax:0335 5619 - 123

joerdis.kaczmarek@hwk-ff.de

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