Sicherheit für den Arbeitnehmer, Rechtssicherheit für den Arbeitgeber

Arbeitsschutzmaßnahmen sind Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit (§ 2 Abs. 1 ArbSchG).

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die Arbeitsschutzmaßnahmen regelmäßig auf ihre Wirksamkeit überprüfen und erforderlichenfalls anpassen (§ 3 Abs. 1 ArbSchG).

Gefährdungen zu beurteilen ist eine Kernforderung des Arbeitsschutzgesetzes an den Arbeitgeber. Sie gilt für Unternehmen aus dem Handwerk, der Industrie und dem Dienstleistungsbereich gleichermaßen.

Unser Angebot

Unser Beratungsangebot richtet sind an unsere Mitgliedsunternehmen. Jede Beratung wird individuell vorbereitet und kann nach Wunsch auch bei Ihnen vor Ort durchgeführt werden.

  • Unterstützung beim Einrichten eines Arbeitssicherheitsmanagementsystems nach DGUV Vorschrift 2
  • Hilfestellungen beim Erstellen von
    – Gefährdungsbeurteilungen
    – Betriebsanweisungen
    – Gefahrstoffverzeichnissen
    – jährlichen Unterweisungen
  • Beratung zur Betriebs- und Arbeitsstättenplanung
  • Unterstützung bei der Vorbereitung auf die SGU- Prüfung ( Sicherheit, Gesundheit und Umwelt) nach dem SCC-Regelwerk

Ansprechpartner

Jördis Kaczmarek

Assistentin Abteilung Gewerbeförderung

Telefon:0335 5619 - 120

Telefax:0335 5619 - 123

joerdis.kaczmarek@hwk-ff.de

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner