Verkündung im Bundesgesetzblatt: Steuerbefreiung von Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen

Das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz wurde am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet, welches auch die Regelungen zur Steuerbefreiung der sog. Inflationsprämie enthält.

Die lang erwartete Verkündung des Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz ist am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt erfolgt. Das Gesetz beinhaltet u. a. die Regelungen im neuen § 3 Nr. 11c EStG zur Steuerbefreiung von Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen der Arbeitgeber bis zu 3.000 €. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung sind diese Leistungen auch beitragsfrei.

Was ist bei einer Gewährung des „Inflationsausgleiches“ zu beachten?

Leistungen des Arbeitgebers werden bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 Euro steuer- und beitragsfrei gestellt, soweit diese in einem Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 als Inflationsausgleichs-Sonderzahlung zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Die Leistungen können in Form von Zuschüssen und Sachbezüge sowie flexibel als Teilbeträge gezahlt werden. An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung sollen keine besonderen Anforderungen gestellt werden.

Grundlage für die Zahlung einer solchen Prämie können Tarifverträge oder individualvertragliche Vereinbarungen sein. Die Begünstigung kann bis zum Gesamtbetrag für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinander folgende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich dabei um ein und denselben Arbeitgeber handelt.

Quelle: ZDH im Oktober 2022

Zusatzinformation

Im Zusammenhang mit der Inflationsausgleichprämie kommt es in der Praxis zu diversen Auslegungsfragen, zum Beispiel beim Kriterium der Zusätzlichkeit. Insoweit wird allen Betrieben dringend dazu geraten, vor der Auszahlung Ihren Steuerberater zu kontaktieren, um zu besprechen, ob die Voraussetzungen des § 3 Nr. 11c EStG für die angedachte Sonderzahlung erfüllt sind.
Detailfragen hierzu sollen kurzfristig in einem FAQ–Katalog des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlicht werden.

Ansprechpartner

Jördis Kaczmarek

Assistentin Abteilung Gewerbeförderung

Telefon:0335 5619 - 120

Telefax:0335 5619 - 123

joerdis.kaczmarek@hwk-ff.de

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner