Verpackungsgesetz

Ab 1. Juli 2022 Registrierpflicht für Letztvertreiber von Serviceverpackungen!

Seit dem 1. Januar 2019 gilt das Verpackungsgesetz. Es verpflichtet Hersteller und Vertreiber von Verpackungen, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu registrieren und die Entsorgungsgebühren über die Beteiligung an einem lizensierten dualen System zu entrichten.

Eine Ausnahmeregelung stellt der Vertrieb von Serviceverpackungen dar. So kann der Bäcker oder Fleischer die Systembeteiligungspflicht auf den Lieferanten der Serviceverpackungen übertragen.

Neu ist, dass ab dem 1. Juli 2022 auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen, die ihre Pflichten an einen Vorvertreiber delegiert haben, sich ebenfalls im Verpackungsregister Lucid registrieren müssen. Wer dagegen verstößt, riskiert ein Vertriebsverbot.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie beim Umwelt- und Technischen Berater Ihrer Handwerkskammer.

Ansprechpartner

Jördis Kaczmarek

Assistentin Abteilung Gewerbeförderung

Telefon:0335 5619 - 120

Telefax:0335 5619 - 123

joerdis.kaczmarek@hwk-ff.de

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