Meldeerfordernisse ggü. den Gaslieferanten für den Bezug der „Dezemberhilfe“

Wir hatten Sie bereits darüber informiert, dass das Erdgas–Wärme–Soforthilfegesetz (EWSG), die sog. „Dezemberhilfe“, von Bundestag beschlossen und vom Bundesrat gebilligt wurde. Somit bekommen gasverbrauchende Betriebe (unterhalb der Verbrauchsschwelle von 1,5 GWh pro Jahr) eine einmalige Entlastung im Dezember 2022. Weitere Informationen finden Sie hier.

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie daran erinnern, dass Betriebe mit einem Jahresgasverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh, die die registrierende Lastgangmessung (RLM) nutzen, ihrem Lieferanten bis Ende Dezember 2022 eine Mitteilung in Textform zukommen lassen müssen, dass sie die Voraussetzungen zur Einmalentlastung im Dezember 2022 nach dem EWSG erfüllen.

Rechtsgrundlage ist § 2 Absatz 1 letzter Satz des EWSG.

Quelle: ZDH im Dezember 2022

Ansprechpartner

Jördis Kaczmarek

Assistentin Abteilung Gewerbeförderung

Telefon:0335 5619 - 120

Telefax:0335 5619 - 123

joerdis.kaczmarek@hwk-ff.de

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