grafikplusfoto - Fotolia
Anstehende Änderung zum 1. Dezember 2023: Notwendigkeit zu Aktivitäten von Betrieben mit abgelasteten Fahrzeugen wegen des Übergangs zur „technisch zulässigen Gesamtmasse“ und der kommenden CO2-Anlastung ab 7,5 Tonnen (t).
Änderung zum 1. Juli 2024: Bericht zur Vorbereitung der Handwerkerausnahme im Bereich über 3,5 t bis unter 7,5 t.
Wie bereits mehr informiert stehen mehrere Änderungen des deutschen Mautrechts an:
- Zum 1. Dezember 2023 ist im heute schon mautpflichtigen Gewichtsbereich ab 7,5 t Gesamtmasse eine Erhöhung der Mautsätze durch die sogenannte „CO2-Anlastung“ vorgesehen. Zudem erfolgen Änderungen im Bereich der Definition der mautrelevanten Gesamtmasse (nunmehr Bezug auf technisch zulässige Gesamtmasse) des Fahrzeugs/Fahrzeugzuges, was ggf. Aktivitäten von betroffenen Betrieben notwendig macht.
- Voraussichtlich zum 1. Juli 2024 erfolgt die Einbeziehung des Bereichs der Fahrzeuge und Fahrzeugzüge über 3,5 t bis unter 7,5 t technisch zulässiger Gesamtmasse (tzGm) in die Mautpflicht. Das Handwerk wird weitgehend durch eine spezielle Ausnahme befreit. Zur praxisgerechten Ausgestaltung der Ausnahme laufen bereits Gespräche.
Aktueller Stand: Leider hat sich das Rechtssetzungsverfahren durch langwierige Kompromissaushandlungen der Koalitionsparteien, die mehrere Verkehrsgesetze betrafen, extrem verzögert. Mit Stand 21. November 2023 ist das Änderungsgesetz zum Bundesfernstraßenmautgesetz immer noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, obwohl die ersten Regelungen bereits zum 1. Dezember 2023 in Kraft treten sollen.
Ausführliche Informationen entnehmen Sie bitte dem ZDH-Rundschreiben, das wir Ihnen auf dieser Seite als Download gern zur Verfügung stellen.
Quelle: ZDH im November 2023