Reform der Sicherheitsbeauftragten
Das Gesetz zur Reform der Sicherheitsbeauftragten wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 29. Mai 2026 in Kraft.
Das Gesetz zur Reform der Sicherheitsbeauftragten wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 29. Mai 2026 in Kraft.
Wer seinen Betrieb übergibt, denkt meist zuerst an Zahlen: Was ist das Unternehmen wert? Und welcher Kaufpreis lässt sich erzielen? Der Erlös aus der Übergabe ist für viele Handwerksunternehmerinnen und -unternehmer ein wichtiger Baustein der Altersvorsorge. Trotzdem entscheidet sich eine gute Nachfolgelösung selten nur an der Höhe des Preises.
Eine Betriebsübergabe ist mehr als ein formaler Schritt – sie markiert für beide Seiten den Übergang in eine neue Lebensphase. Für die Übernehmerinnen und Übernehmer steht die Weiterentwicklung des Betriebes im Fokus. Sie bringen eigene Ideen und Erfahrungen ein und übernehmen Verantwortung für Mitarbeitende, Kunden und Zukunftsfähigkeit.
Wie bisher ist auch im Jahre 2026 weiterhin eine ordnungsmäßige Kassenführung insbesondere für bargeldintensive Betriebe von zentraler Bedeutung, da andernfalls bei einer Kassen-Nachschau oder einer Außenprüfung gravierende Steuernachzahlungen drohen. Die Umsetzung der Vielzahl von Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung stellt die Betriebe vor große Herausforderungen. Dies liegt u. a. daran, dass eine Vielzahl von Regelungen (z. B. Kassensicherungsverordnung, Technische Richtlinien, Anwendungserlasse zu § 146, § 146a und § 146b AO) neben dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen beachtet werden müssen und diese einer stetigen Änderung unterliegen.
In vielen Handwerksbranchen stehen in den kommenden Jahren zahlreiche Betriebe zur Übergabe an. Für wirtschaftlich stabile Unternehmen eröffnet das die Möglichkeit, durch gezielte Übernahmen zu wachsen, zusätzliche Standorte zu sichern oder ihr Leistungsangebot zu erweitern.
Das BMF hat im Zuge der Zweiten Verordnung zur Änderung der KassenSichV einen aktualisierten Anwendungserlass zu § 146a AO veröffentlicht.